Unfallkosten können im Rahmen der Einkommensteuer oder des
Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu ist erforderlich, dass
sich der Unfall auf einer ausschließlich betrieblichen oder
beruflichen Fahrt ereignet hat und nicht private Gründe eine
Rolle gespielt haben. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Bei Selbstständigen (Gewerbebetreibenden, Freiberufler)
gelten als betriebliche Fahrt z. B. Fahrten zur Betriebsstätte, zu
Kunden, Lieferanten, Mandanten. Bei Arbeitnehmern sind Dienstreisen
und hauptsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als
berufliche Fahrten anzusehen.
Steuersenkend können sich dabei
letztlich nur die tatsächlichen Aufwendungen auswirken, die um
Ersatzleistungen der gegnerischen Haftpflicht- oder der eigenen
Versicherungen gekürzt werden. Dazu zählen Reparaturkosten,
Wertminderung am eigenen Fahrzeug, Abschleppkosten, Gutachterkosten,
sowie Gerichts- und Anwaltskosten.
Nicht anrechnungsfähig
sind dagegen Kosten, die aus Ordnungswidrigkeiten und Verstößen
gegen das Strafgesetzbuch herrühren, wie festgesetzte Geldstrafen,
Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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