Steuerrecht: Arbeitszimmer

Um ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können, darf es ausschließlich beruflich gebraucht werden. Um dies zu gewährleisten, muss dieses Zimmer von den anderen Privaträumen getrennt sein und keine Hinweise auf eine private Nutzung enthalten. Die Kosten dafür können bei der ausschließlich häuslichen Telearbeit in vollem Umfang abgesetzt werden, bei alternierenden Telearbeit dagegen nicht. Hier richtet sich die Höhe des steuerlichen Abzugs danach, wie oft das Zimmer beruflich verwendet wird. Hierfür sind Aufzeichnungen des Telearbeiters nötig. Zahlt der Arbeitgeber dem Telearbeiter einen Zuschuss für die Nutzung des Zimmers, so hat er ihn als Lohn zu versteuern.

Wird das Arbeitszimmer für mehrere berufliche Zwecke verwendet, muss man trennen: Nur für die Tätigkeit, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden - und zwar dem Anteil nach (Urteil des Finanzgerichts München vom 11.03.2004, Aktenzeichen: 13 K 4577/00).

Rechtstipp: Besonderheit bei Anmietung des Arbeitsraums durch den Arbeitgeber: Zwischen Arbeitgeber und Telearbeitnehmern wird häufig ein zusätzlicher Mietvertrag über das häusliche Arbeitszimmer geschlossen. Der Arbeitgeber kann die Mietzahlungen dann als Betriebsausgabe geltend machen und der Arbeitnehmer muss die Zahlungen nicht versteuern. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines derartigen "Modells" ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Vertrag allein aus eigenem Interesse abschließt. Sollten dem Arbeitnehmer dadurch finanzielle Vorteile zufließen, so ist er verpflichtet, die "Mieteinnahmen" zu versteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2001, Aktenzeichen: VI R 131/00).

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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