Um ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können, darf es
ausschließlich beruflich gebraucht werden. Um dies zu gewährleisten,
muss dieses Zimmer von den anderen Privaträumen getrennt sein und
keine Hinweise auf eine private Nutzung enthalten. Die Kosten dafür
können bei der ausschließlich häuslichen Telearbeit in vollem
Umfang abgesetzt werden, bei alternierenden Telearbeit dagegen nicht.
Hier richtet sich die Höhe des steuerlichen Abzugs danach, wie oft
das Zimmer beruflich verwendet wird. Hierfür sind Aufzeichnungen des
Telearbeiters nötig. Zahlt der Arbeitgeber dem Telearbeiter einen
Zuschuss für die Nutzung des Zimmers, so hat er ihn als Lohn zu
versteuern.
Wird das Arbeitszimmer für mehrere berufliche
Zwecke verwendet, muss man trennen: Nur für die Tätigkeit, für die
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die
Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden - und zwar dem
Anteil nach (Urteil des Finanzgerichts München vom 11.03.2004,
Aktenzeichen: 13 K 4577/00).
Rechtstipp: Besonderheit bei
Anmietung des Arbeitsraums durch den Arbeitgeber: Zwischen Arbeitgeber
und Telearbeitnehmern wird häufig ein zusätzlicher Mietvertrag über
das häusliche Arbeitszimmer geschlossen. Der Arbeitgeber kann die
Mietzahlungen dann als Betriebsausgabe geltend machen und der
Arbeitnehmer muss die Zahlungen nicht versteuern. Voraussetzung für
die steuerliche Anerkennung eines derartigen "Modells" ist jedoch,
dass der Arbeitgeber den Vertrag allein aus eigenem Interesse
abschließt. Sollten dem Arbeitnehmer dadurch finanzielle Vorteile
zufließen, so ist er verpflichtet, die "Mieteinnahmen" zu versteuern
(Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2001, Aktenzeichen: VI R
131/00).
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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