Steuerrecht: PC

Schafft der Arbeitgeber den PC an, so kann er ihn bei seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abschreiben. Diese Abschreibung berechnet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des PCs, welche derzeit vier Jahre beträgt. Gebraucht der Telearbeiter den PC laut Vereinbarung auch privat, hat der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil als Betriebseinnahme zu verbuchen.

Ist der Telearbeiter als Selbständiger mit eigener Ausstattung tätig, gilt für ihn prinzipiell das gleiche wie für den Arbeitgeber. Allerdings muss er sich einen Privatnutzungsanteil abziehen lassen. Dabei ist nur eine bis zu zehnprozentige Privatnutzung unschädlich, ansonsten sind die Kosten eines - dann gemischt genutzten - PCs aufzuteilen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2004, Aktenzeichen: VI R 135/01). Anders liegt es, wenn der Telearbeiter nachweisen kann, dass er den PC ausschließlich geschäftlich verwendet, so beispielsweise, wenn er zwei PCs besitzt. Erhält er eine Aufwandsentschädigung für den Einsatz seines PCs, dann handelt es sich bei dem selbstständigen Arbeitnehmer wiederum um eine Betriebseinnahme.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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