Schafft der Arbeitgeber den PC an, so kann er ihn bei seiner
Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abschreiben. Diese Abschreibung
berechnet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des PCs,
welche derzeit vier Jahre beträgt. Gebraucht der Telearbeiter den PC
laut Vereinbarung auch privat, hat der Arbeitgeber den privaten
Nutzungsanteil als Betriebseinnahme zu verbuchen.
Ist der
Telearbeiter als Selbständiger mit eigener Ausstattung tätig, gilt
für ihn prinzipiell das gleiche wie für den Arbeitgeber. Allerdings
muss er sich einen Privatnutzungsanteil abziehen lassen. Dabei ist nur
eine bis zu zehnprozentige Privatnutzung unschädlich, ansonsten sind
die Kosten eines - dann gemischt genutzten - PCs aufzuteilen (Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2004, Aktenzeichen: VI R 135/01).
Anders liegt es, wenn der Telearbeiter nachweisen kann, dass er den PC
ausschließlich geschäftlich verwendet, so beispielsweise, wenn er
zwei PCs besitzt. Erhält er eine Aufwandsentschädigung für den
Einsatz seines PCs, dann handelt es sich bei dem selbstständigen
Arbeitnehmer wiederum um eine Betriebseinnahme.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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