Steuerrecht: Telefon

Die Telefonkosten, die dem Telearbeiter beruflich bedingt entstehen, kann er dem Arbeitgeber in Rechnung stellen. Zum besseren Nachweis der berufsbedingten Gesprächsgebühren empfiehlt sich ein Einzelnachweis des Telefonbetreibers. Fehlt ein solcher Nachweis, muss der Telearbeiter eigene Aufzeichnungen führen. Hat er das versäumt, werden die Telefonkosten geschätzt.

Rechtstipp: Verfügt der Telearbeiter über einen Zweitanschluss, den er ausschließlich für seinen Job nutzt, so kann er neben den Gesprächsgebühren auch die Grundgebühren, den Anschluss und die Telefoneinrichtung abrechnen.

Der abhängig Beschäftigte macht die Telefonkosten als Werbungskosten geltend, der Selbständige als Betriebsausgaben.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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