Die Telefonkosten, die dem Telearbeiter beruflich bedingt
entstehen, kann er dem Arbeitgeber in Rechnung stellen. Zum besseren
Nachweis der berufsbedingten Gesprächsgebühren empfiehlt sich ein
Einzelnachweis des Telefonbetreibers. Fehlt ein solcher Nachweis, muss
der Telearbeiter eigene Aufzeichnungen führen. Hat er das versäumt,
werden die Telefonkosten geschätzt.
Rechtstipp: Verfügt der
Telearbeiter über einen Zweitanschluss, den er ausschließlich für
seinen Job nutzt, so kann er neben den Gesprächsgebühren auch die
Grundgebühren, den Anschluss und die Telefoneinrichtung abrechnen.
Der abhängig Beschäftigte macht die Telefonkosten als
Werbungskosten geltend, der Selbständige als Betriebsausgaben.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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