Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem
Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Einlage beteiligt.
Er erhält dann einen bestimmten Anteil am Gewinn des
Unternehmens. Sie ist eine so genannte "reine
Innengesellschaft", d.h. sie tritt nach außen hin nicht in
Erscheinung, sondern beschränkt sich auf die Abwicklung der
zwischen den Gesellschaftern getroffenen Beteiligungsabrede.
Die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers
über (§§ 230, 231 HGB). Daher kann es auch keine
Gesellschaftsverbindlichkeiten, sondern nur Verbindlichkeiten des
Geschäftsinhabers geben. Für diese haftet der
Geschäftsinhaber mit seinem Privatvermögen (§ 230
Absatz 2 HGB). Der "stille Teilhaber" haftet hingegen
nicht.
Zuletzt geändert am 02.05.2005
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