Ein wesentlicher Teil des Mitgliedschaftsrechts in der
Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Stimmrecht eines jeden
Eigentümers. Die Mitglieder können auch nicht vom Stimmrecht
ausgeschlossen werden. Der Eigentümer muss aber im Wohnungsgrundbuch
eingetragen sein. Ist nach einer Wohnungsveräußerung das
Wohnungsgrundbuch noch nicht umgeschrieben, dann hat der neue
Eigentümer noch kein Stimmrecht.
Das Wohnungseigentumsgesetz
(WEG) sieht für jeden Eigentümer eine Stimme vor, gleichgültig, wie
viele Wohnungen oder wie viele Miteigentumsanteile er hat. Dies
bezeichnet man als das so genannte "Kopfprinzip". Denkbar sind hier
jedoch auch abweichende Regelungen, je nach Vereinbarung der
Eigentümergemeinschaft. So kann beispielsweise auch das so genannte
"Wertprinzip" festgelegt werden, das jedem Eigentümer so viele
Stimmrechte gibt, wie er Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen
Grundstück und am Gemeinschaftseigentum hat. Eine andere Variante ist
das so genannte "Objektprinzip", das dem Eigentümer so viele
Stimmrechte gibt, wie er Wohnungen hat.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
Copyright www.valuenet.de