Der Reisende kann vor Reiseantritt jederzeit ohne Angaben von
Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Dies sichert § 651i des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. In diesem Fall kann der
Veranstalter allerdings eine angemessene Entschädigung verlangen
(§ 651i Absatz 2 BGB). Deren Höhe bestimmt sich nach dem
Reisepreis, den Aufwendungen, die der Veranstalter bereits getroffen
hat und dem, was er durch andere Vergabe der Reise hätte erwerben
können. Das heißt, wenn der Veranstalter die Reise anderweitig
vergeben kann, entstehen dem Zurückgetretenen keine Kosten.
Meist ist die Entschädigung aber in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters pauschaliert, was auch
zulässig ist. Dann ist die Entschädigung unabhängig von den zuvor
genannten Bedingungen zu zahlen. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss
eine solche Pauschalierung prozentual erfolgen (§ 651i
Absatz 3 BGB), darf aber nicht höher als die gesetzlich
bemessene Entschädigung ausfallen (§ 651i Absatz 2 BGB).
Häufig anzutreffen ist eine gestaffelte Pauschalierung, die sich an
der bis zum Reiseantritt verbleibenden Zeit orientiert.
Beispiele für übliche Stornopauschalen:
- bis zum 30.
Tag 15 Prozent
- vom 29. bis 22. Tag 20 Prozent
- vom
21. bis 15. Tag 30 Prozent
- vom 14. bis 8. Tag 40 Prozent
- vom 7. bis 1. Tag 55 Prozent
- ab dem Tag des
vorgesehenen Reiseantritts 75 Prozent
Reiseveranstalter
dürfen jedenfalls von ihren Kunden, die am Tag der geplanten Reise
vom Vertrag zurück treten, pauschaliert kein "100 Prozent Storno"
verlangen, weil es möglich ist, dass auch eine solch kurzfristige
Absage noch durch den Verkauf der Reise an einen anderen Interessen
ausgeglichen werden kann. Außerdem fallen auch bei Nichtverkauf nur
die Grundkosten (z. B. für den Bus) voll an, nicht aber die
variablen, etwa für das Hotel (Urteil des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 20.07.1999, Aktenzeichen: 3 U 1559/99).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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