Strafaussetzung zur Bewährung

Die Strafaussetzung zur Bewährung stellt - anders als im Erwachsenenstrafrecht - eine eigene kriminalpolitische Reaktionsmöglichkeit auf die Tat des Jugendlichen dar. Sie besitzt Straf- und wiederum Erziehungscharakter gleichermaßen, denn oftmals wird es schon genügen, dass der Jugendliche verurteilt ist, um seine Persönlichkeitsbildung zu beeinflussen. Eines Strafvollzuges bedarf es dann nicht.

Die Voraussetzungen der Strafaussetzung sind in § 21 Jugendgerichtsgesetz (JGG) aufgelistet:

  • Bei einer Jugendstrafe von bis zu einem Jahr ist die Strafaussetzung zur Bewährung der Regelfall (§ 21 Absatz 1 JGG), wenn aus der Sozialprognose zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen wird.
  • Entsprechend ist sie auch bei einer Jugendstrafe bis zu zwei Jahren die Regel (anders als in § 56 Absatz 2 Strafgesetzbuch, StGB), wenn nicht zusätzlich die Vollstreckung der Strafe geboten ist (§ 21 Absatz 2 JGG), weil der Jugendliche die Strafaussetzung zur Bewährung so missdeuten könnte, dass Straftaten generell ohne Folgen für ihn seien.

Die Bewährungszeit beträgt nach § 22 Absatz 1 JGG mindestens zwei und höchstens drei Jahre und ist somit viel kürzer als die des Erwachsenenstrafrechts (§ 56a StGB: bis zu fünf Jahre). Sie kann nachträglich auf ein Jahr verkürzt oder auf vier Jahre verlängert werden, aber immer nur vor Ablauf der Bewährungszeit (§ 22 Absatz 2 JGG).

Dem jugendlichen Proband wird stets für die Dauer von längstens zwei Jahren einem Bewährungshelfer (§ 24 Absatz 1 JGG) unterstellt, der ihm bei der Bewältigung des Alltags und auch der Tatfolgen behilflich sein soll. Er kann ihm beispielsweise bei der Arbeitssuche, beim Umgang mit den Eltern oder bei der Wiedergutmachung des Schadens helfen. Von Zeit zu Zeit ist der Jugendliche in regelmäßigen Abständen verpflichtet, sich beim Bewährungshelfer zu melden und mit diesem Probleme zu besprechen.

Während der Bewährungszeit kann der Jugendrichter dem Jugendlichen wiederum auch Weisungen und Auflagen erteilen (§ 23 Absatz 1 JGG), um so seine Lebensführung positiv zu beeinflussen. Diese können auch nachträglich noch erteilt, geändert oder aufgehoben werden (§ 23 Absatz 2 JGG).

Der Verurteilte ist zwingend für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen (§ 24 Absatz 1 JGG). Im Erwachsenenstrafrecht ist dagegen die Bestellung eines Bewährungshelfers eher die Ausnahme (§ 56d StGB).

Was geschieht aber, wenn der Jugendliche sich in der Bewährungszeit nicht dauerhaft wohl verhält? § 26 JGG regelt für diesen Fall - den Widerruf der Bewährung.
Er erfolgt wenn der Jugendliche:

  • erneut straffällig wird (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 JGG)
  • grob und beharrlich gegen die Bewährungsweisungen verstößt (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 JGG) oder sich seinem Bewährungshelfer entzieht und dadurch Anlass zur Sorge gibt, dass er erneut straffällig werden wird
  • grob und beharrlich gegen Auflagen verstößt (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 JGG)

Hat der Verurteilte dagegen alle Anforderungen erfüllt, wird die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (§ 26a JGG) und der Jugendliche braucht nicht in Haft. Gleichzeitig wird in der Regel der Strafmakel für beseitigt erklärt, wenn es sich um eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren gehandelt hat und die Verurteilung nicht wegen einer Sexualstraftat erfolgt ist (§ 100 JGG). Damit ist die Strafe im Bundeszentralregister nicht mehr sichtbar.

Zuletzt geändert am 12.01.2006

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