Die Strafaussetzung zur Bewährung stellt - anders als im
Erwachsenenstrafrecht - eine eigene kriminalpolitische
Reaktionsmöglichkeit auf die Tat des Jugendlichen dar. Sie besitzt
Straf- und wiederum Erziehungscharakter gleichermaßen, denn oftmals
wird es schon genügen, dass der Jugendliche verurteilt ist, um seine
Persönlichkeitsbildung zu beeinflussen. Eines Strafvollzuges bedarf
es dann nicht.
Die Voraussetzungen der Strafaussetzung sind in
§ 21 Jugendgerichtsgesetz (JGG) aufgelistet:
- Bei
einer Jugendstrafe von bis zu einem Jahr ist die Strafaussetzung zur
Bewährung der Regelfall (§ 21 Absatz 1 JGG), wenn aus
der Sozialprognose zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon
die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen wird.
- Entsprechend ist sie auch bei einer Jugendstrafe bis zu zwei
Jahren die Regel (anders als in § 56 Absatz 2
Strafgesetzbuch, StGB), wenn nicht zusätzlich die Vollstreckung der
Strafe geboten ist (§ 21 Absatz 2 JGG), weil der
Jugendliche die Strafaussetzung zur Bewährung so missdeuten könnte,
dass Straftaten generell ohne Folgen für ihn seien.
Die Bewährungszeit beträgt nach § 22 Absatz 1 JGG
mindestens zwei und höchstens drei Jahre und ist somit viel kürzer
als die des Erwachsenenstrafrechts (§ 56a StGB: bis zu fünf
Jahre). Sie kann nachträglich auf ein Jahr verkürzt oder auf vier
Jahre verlängert werden, aber immer nur vor Ablauf der
Bewährungszeit (§ 22 Absatz 2 JGG).
Dem
jugendlichen Proband wird stets für die Dauer von längstens zwei
Jahren einem Bewährungshelfer (§ 24 Absatz 1 JGG)
unterstellt, der ihm bei der Bewältigung des Alltags und auch der
Tatfolgen behilflich sein soll. Er kann ihm beispielsweise bei der
Arbeitssuche, beim Umgang mit den Eltern oder bei der Wiedergutmachung
des Schadens helfen. Von Zeit zu Zeit ist der Jugendliche in
regelmäßigen Abständen verpflichtet, sich beim Bewährungshelfer zu
melden und mit diesem Probleme zu besprechen.
Während der
Bewährungszeit kann der Jugendrichter dem Jugendlichen wiederum auch
Weisungen und Auflagen erteilen (§ 23 Absatz 1 JGG), um so
seine Lebensführung positiv zu beeinflussen. Diese können auch
nachträglich noch erteilt, geändert oder aufgehoben werden
(§ 23 Absatz 2 JGG).
Der Verurteilte ist zwingend
für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers zu unterstellen (§ 24 Absatz 1 JGG). Im
Erwachsenenstrafrecht ist dagegen die Bestellung eines
Bewährungshelfers eher die Ausnahme (§ 56d StGB).
Was
geschieht aber, wenn der Jugendliche sich in der Bewährungszeit nicht
dauerhaft wohl verhält? § 26 JGG regelt für diesen Fall - den
Widerruf der Bewährung.
Er erfolgt wenn der Jugendliche:
- erneut straffällig wird (§ 26 Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 JGG)
- grob und beharrlich gegen die
Bewährungsweisungen verstößt (§ 26 Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 JGG) oder sich seinem Bewährungshelfer entzieht und
dadurch Anlass zur Sorge gibt, dass er erneut straffällig werden wird
- grob und beharrlich gegen Auflagen verstößt (§ 26
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 JGG)
Hat der
Verurteilte dagegen alle Anforderungen erfüllt, wird die Jugendstrafe
nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (§ 26a JGG) und der
Jugendliche braucht nicht in Haft. Gleichzeitig wird in der Regel der
Strafmakel für beseitigt erklärt, wenn es sich um eine Jugendstrafe
von bis zu zwei Jahren gehandelt hat und die Verurteilung nicht wegen
einer Sexualstraftat erfolgt ist (§ 100 JGG). Damit ist die
Strafe im Bundeszentralregister nicht mehr sichtbar.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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