Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in Strafsachen ist in
Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) besonders geregelt.
Dabei wird zwischen Wahlanwalt und Pflichtverteidiger unterschieden.
Der Strafverteidiger (Wahlverteidiger) erhält zunächst eine
Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) im Betragsrahmen von 30 bis
300 Euro (Mittelgebühr: 165 Euro). Sie soll den Aufwand
für die Einarbeitung in den Rechtsfall abdecken. Sie entsteht für
jeden Rechtsfall nur einmal, auch wenn er sich über mehrere Instanzen
erstreckt.
Für die Tätigkeit während des
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kommt eine
Verfahrensgebühr im Rahmen zwischen 30 und 250 Euro
(Mittelgebühr 140 Euro) in Betracht (Nr. 4104
VV RVG).
Daneben kann für die Teilnahme an Terminen
außerhalb der Hauptverhandlung (z. B. Vernehmungen,
Haftprüfung, Sühnetermin) eine Terminsgebühr im Rahmen zwischen 30
und 250 Euro (Mittelgebühr: 140 Euro) berechnet werden
(Nr. 4102 VV RVG). Bis zu drei Termine werden durch eine
Terminsgebühr abgegolten, auch wenn diese an mehreren Tagen
stattfinden.
Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141
VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr kann der Anwalt verlangen,
wenn durch seine Mithilfe die Hauptverhandlung entbehrlich wird
(Einstellung des Verfahrens, Nichteröffnungsbeschluss des Gerichts).
Geht die Sache vor Gericht, stehen dem Strafverteidiger
zumeist eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106, 4112, 4118 VV RVG)
und für jede Hauptverhandlung eine Terminsgebühr (Nr. 4108,
4114, 4120 VV RVG) zu.
Die Höhe richtet sich nach dem
Gericht, vor dem verhandelt wird und der jeweiligen Instanz:
- im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht:
Verfahrensgebühr
zwischen 30 und 250 Euro (Mittelgebühr: 140 Euro)
Terminsgebühr zwischen 60 und 400 Euro (Mittelgebühr:
230 Euro) - im ersten Rechtszug am Landgericht
(Strafkammer):
Verfahrensgebühr im Betragsrahmen von 40 bis
270 Euro (Mittelgebühr: 155 Euro)
Terminsgebühr im
Rahmen von 70 bis 470 Euro (Mittelgebühr 270 Euro)
Für die Berufungs- und Revisionsinstanz sind wegen des
größeren Arbeitsaufwandes und der gestiegenen Bedeutung der Sache
höhere Beitragsrahmen festgelegt.
Rechtstipp: Befindet sich
der Mandant in Haft, erhöhen sich alle Gebühren (außer die
zusätzliche Gebühr für die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung)
um jeweils bis zu 25 Prozent.
Zusätzliche Kosten
entstehen, wenn das Gericht Gegenstände einzieht und der Verteidiger
dagegen vorgeht (Nr. 4142 VV RVG).
Werden im
Strafverfahren gleichzeitig vermögensrechtliche Ansprüche
(z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld) geltend gemacht
(Adhäsionsverfahren), muss eine zusätzliche Verfahrensgebühr
(Gebührensatz 2,0) veranschlagt werden.
Der zum
Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält grundsätzlich die
gleichen Gebühren wie der Wahlanwalt, allerdings sind für ihn die
Gebühren, die er dann aus der Staatskasse erhält, als feste Beträge
bestimmt: Sie liegen meist in der unteren Hälfte des entsprechenden
Beitragsrahmens des Wahlanwalts. Zum Beispiel ist die Grundgebühr
(Nr. 4100 VV RVG) auf 132 Euro festgelegt. Der
Wahlverteidiger, also der vom Mandant selbst auswählte Anwalt, würde
zwischen 30 und 300 Euro (Mittelgebühr: 165 Euro)
bekommen.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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