Bei bestimmten Straftaten wird die Staatsanwaltschaft nur tätig,
wenn ein öffentliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht.
Dazu zählen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 des
Strafgesetzbuches, StGB)
- Beleidigung (§§ 185 bis 187
und 189 StGB), sofern sie nicht gegen eine politische Körperschaft
gemäß § 194 Absatz 4 StGB gerichtet ist
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- einfache und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223,
229 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Lehnt die
Staatsanwaltschaft eine Verfolgung der Tat ab, weil sie das
öffentliche Interesse verneint, kann der Verletzte das
Privatklageverfahren beschreiten.
Für das
Privatklageverfahren ist bei den genannten Delikten jedoch
Voraussetzung, dass zunächst ein Sühnetermin vor einer nach
Landesrecht bestimmten Schiedsstelle stattfindet. Zumeist sind dies
die Schiedsämter oder einzelnen Schiedspersonen. In Bayern und
Baden-Württemberg ist die jeweilige Gemeinde, in Bremen das
Amtsgericht und in Hamburg die Öffentliche Rechtsauskunfts- und
Vergleichsstelle zuständig.
Zu dem Sühnetermin werden beide
Parteien geladen, bei Nichterscheinen droht ein Ordnungsgeld.
Ziel dieses Verfahrens ist es auch hier, zu einem Vergleich zu
kommen. Dieser Vergleich ist dann auch vollstreckbar, sollte sich eine
Partei nicht an den Vergleich halten. Kommt es zu keiner Einigung,
stellt die Schiedsstelle eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit
aus und der Verletzte kann Privatklage erheben.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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