Strafrechtliches Privatklageverfahren

Bei bestimmten Straftaten wird die Staatsanwaltschaft nur tätig, wenn ein öffentliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht.
Dazu zählen:

  • Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches, StGB)
  • Beleidigung (§§ 185 bis 187 und 189 StGB), sofern sie nicht gegen eine politische Körperschaft gemäß § 194 Absatz 4 StGB gerichtet ist
  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
  • einfache und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Lehnt die Staatsanwaltschaft eine Verfolgung der Tat ab, weil sie das öffentliche Interesse verneint, kann der Verletzte das Privatklageverfahren beschreiten.

Für das Privatklageverfahren ist bei den genannten Delikten jedoch Voraussetzung, dass zunächst ein Sühnetermin vor einer nach Landesrecht bestimmten Schiedsstelle stattfindet. Zumeist sind dies die Schiedsämter oder einzelnen Schiedspersonen. In Bayern und Baden-Württemberg ist die jeweilige Gemeinde, in Bremen das Amtsgericht und in Hamburg die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle zuständig.

Zu dem Sühnetermin werden beide Parteien geladen, bei Nichterscheinen droht ein Ordnungsgeld.

Ziel dieses Verfahrens ist es auch hier, zu einem Vergleich zu kommen. Dieser Vergleich ist dann auch vollstreckbar, sollte sich eine Partei nicht an den Vergleich halten. Kommt es zu keiner Einigung, stellt die Schiedsstelle eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit aus und der Verletzte kann Privatklage erheben.

Zuletzt geändert am 10.02.2006

Copyright www.valuenet.de