Empfindlichere Sanktionen als bei Ordnungswidrigkeiten drohen, wenn
eine Straftat verwirklicht wurde. Hier sind Geldstrafen, die nach
Tagessätzen bemessen werden, oder Freiheitsstrafen, die bis zum
Strafmaß von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können,
vorgesehen. Vorbestraft ist man bei einem Strafmaß ab
90 Tagessätzen.
Ist jemand verletzt worden, kommen alle
Körperverletzungstatbestände in Betracht. Hauptfall ist die
fahrlässige Körperverletzung nach § 230 des Strafgesetzbuches
(StGB). In schlimmeren Fällen kann auch eine schwere
Körperverletzung (§ 224 StGB) oder eine Körperverletzung mit
Todesfolge (§ 226 StGB) sowie eine fahrlässige Tötung
(§ 222 StGB) vorliegen. Die fahrlässige Körperverletzung wird
nur auf Antrag verfolgt - was bedeutet, dass eine Strafanzeige
gestellt werden muss. Antragsberechtigt ist der Verletzte
beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter. Die anderen Delikte
werden von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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