Nach dem Widerspruch passiert oftmals folgendes: der Schuldner
bekommt Post von einem ganz anderen Gericht als dem, an welches er den
Widerspruch gesendet hat. Der Widerspruch führt nur dazu, dass kein
Vollstreckungsbescheid mehr erlassen werden kann. Das Verfahren wird
aber gemäß § 696 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vom
Mahngericht an das für die normale Klage zuständige Gericht
abgegeben, soweit dies von einer Partei beantragt wurde (siehe
vorheriger Abschnitt). Hierbei handelt es sich sehr oft nicht um das
Gericht, das für das Mahnverfahren zuständig ist (Näheres hierzu im
ersten Teil des Ratgebers "Gerichtliches Mahnverfahren").
Rechtstipp: Wer hierfür die Beratungs- und Prozesskosten nicht
selbst tragen kann, dem gewährt der Staat finanzielle Hilfen für den
Prozess. Auskünfte hierzu erteilen gerne die Gerichte und
Rechtsanwälte.
Ein Schuldner, der unbekannt verzogen ist,
nachdem er einem Mahnbescheid widersprochen hat, kann sich durch den
Umzug nicht vor der Klage "verstecken". Die Klage kann ihm
"öffentlich zugestellt" werden (per Aushang im Gerichtsgebäude), da
er mit der Klage rechnen muss (Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2 W 2/03). Dann kommt es unter
Umständen zur Verhandlung, ohne dass er wirklich davon weiß, und er
kann sich nicht effektiv verteidigen.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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