Ob vergoldet, aus Stein, Holz oder schlichtem Maschendraht, die
"Einfriedung" eines Grundstücks (so bezeichnet das Gesetz den Zaun)
ist auch heute noch nicht frei bestimmbar.
Zum einen können
sich Einfriedungspflichten aus privatrechtlichen ebenso wie aus
öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, zum anderen muss der
Zaun auch der einheitlichen Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes
genügen.
Pflichten zur Errichtung oder Entfernung eines
Zaunes können sich beispielsweise aus dem Flurbereinigungsrecht, dem
Straßenrecht und dem Bauordnungsrecht ergeben. So kann die
Bauaufsichtsbehörde nach den jeweiligen Landesbauordnungen in der
Regel die Einfriedung von Baugrundstücken entlang öffentlicher
Verkehrsflächen sowie anderer öffentlicher Flächen vorschreiben,
wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
notwendig ist. Ebenso kann die Bauaufsichtsbehörde die Errichtung von
Einfriedungen untersagen oder beschränken, wenn die Sicherheit des
Verkehrs oder die einheitliche Gestaltung des Straßenbildes dies
erfordert. Auch ein Bebauungsplan kann Festsetzungen über die
Notwendigkeit und die Gestaltung von Einfriedungen enthalten.
Rechtstipp: Sie sollten sich sich in jedem Fall bei der
zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erkundigen, denn solche
öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehen privaten Vereinbarungen und
dem privaten Nachbarrecht immer vor.
Soweit nicht das
öffentliche Recht etwas anderes vorschreibt, bleibt es dem
Grundstückseigentümer freigestellt, sein Grundstück zu umzäunen
oder nicht.
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
ist der Eigentümer eines Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn
jedoch zur Einzäunung seines Grundstücks verpflichtet, wenn von
seinem Grundstück wesentliche Beeinträchtigungen für das
Nachbargrundstück ausgehen, die durch eine geeignete Einfriedung
abgehalten werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn auf
einem Grundstück Tiere gehalten werden oder spielende Kinder ständig
auf das Nachbargrundstück laufen und dort Schaden anrichten. Hierbei
kommt es aber auch auf die örtlichen Verhältnisse an. So dürfte es
zum Beispiel im dörflichen Bereich nicht ungewöhnlich sein, dass
sich gelegentlich der Nachbarsgockel auf ein fremdes Grundstück
verirrt.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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