Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich aufgrund eines
Schuldenbereinigungsplans außergerichtlich mit seinen
Gläubigern zu einigen. Grundsätzlich ist dieser Plan frei
verhandelbar. Es können Vereinbarungen über alle denkbaren
Modalitäten getroffen werden, über Stundungen,
Ratenzahlungen, Schuldenerlass oder -teilerlass, Verwertung von
Sicherheiten, Wiederaufleben der Forderungen bei Zahlungsverzug.
Da jedoch das gerichtliche Einigungsverfahren im Falle eines
Scheiterns dieses Plans ebenfalls mit einem Schuldenbereinigungsplan
verbunden ist, ist anzuraten, bereits im außergerichtlichen
Bereich die Vorgaben des gerichtlichen Verfahrens (siehe nachfolgender
Abschnitt) zu beachten.
Sinnvollerweise sollte der Schuldner
daher für seine Verhandlungen einen Experten hinzuziehen, der ihm
im Falle eines Scheiterns des Einigungsversuchs die nötige
Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch ausstellen
kann, die dann einem, Insolvenzantrag beizufügen ist.
Geeignete Personen oder Stellen sind (§ 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO):
- Rechtsanwälte
- Notare
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- vereidigte
Buchprüfer
- Erlaubnisinhaber nach dem
Rechtsberatungsgesetz, die einer Rechtsanwaltskammer angehören
(§ 1 Absatz 1 AGInsO)
- Schuldnerberatungsstellen, die von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften wie etwa der Stadtverwaltung eingerichtet sind
Erfolg garantiert das dennoch nicht, denn es
genügt bereits ein Gläubiger, der den Zahlungsplan ablehnt,
um den Versuch scheitern zu lassen. Dies gilt auch, wenn ein
Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die
Verhandlungen aufgenommen wurden (§ 305a Insolvenzordnung).
Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, kann bei Gericht
Insolvenzantrag gestellt werden.
Welches Gericht
zuständig ist, weiß die Stelle, die das Scheitern des
außergerichtlichen Vergleichs bestätigt hat.
Zuletzt geändert am 26.02.2005
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