Jetzt wird|s schon etwas förmlicher und zügiger: Das
Gericht hilft mit, und zwar vor allem, in dem es einen präzisen
Zeitrahmen setzt. Zudem müssen nicht mehr alle Parteien
zustimmen. Der Startschuss fällt mit einem Antrag des Schuldners
beim Insolvenzgericht.
Mit dem Antrag auf Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner folgende Unterlagen
und Erklärungen vorlegen:
- die Bescheinigung
über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch
(§ 305 Absatz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung, InsO)
- den
Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (siehe auch unten) oder
die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt wird (§ 305
Absatz 1 Nr. 2 InsO)
- ein Verzeichnis über das
vorhandene Vermögen und das Einkommen, das
Vermögensverzeichnis (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
- eine Zusammenfassung des Inhalts dieses Verzeichnisses, die
Vermögensübersicht (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
Sie ist nötig, weil Vermögensverzeichnisse auch mehrere
hundert Seiten stark werden können. - je ein Verzeichnis
der Gläubiger und der gegen sie gerichteten Forderungen (§
305 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
Die Gläubiger sind verpflichtet,
bei der Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses mitzuwirken und
detaillierte Forderungsaufstellungen zu erteilen (§ 305 Absatz 2
InsO). - eine Erklärung über die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
- einen Schuldenbereinigungsplan über die Laufzeit von
sechs Jahren (§ 305 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 287
Absatz 2 Satz 1 InsO)
Dieser
Schuldenbereinigungsplan beruht meist auf den Ergebnissen des
außergerichtlichen Vergleichsversuchs, kann aber auch neu
gestaltet werden. Den Inhalt handeln ebenfalls die Parteien aus. Er
soll zu einem Interessenausgleich zwischen dem Schuldner und seinen
Gläubigern führen.
Das Insolvenzgericht stellt den
vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan
nebst oben erwähnten Verzeichnissen sowie die
Vermögensübersicht zu und fordert sie auf hierzu Stellung zu
nehmen.
Wichtig:
Für eine Stellungnahme zum
Schuldenbereinigungsplan, die Prüfung und gegebenenfalls
Ergänzung des Forderungsverzeichnisses haben die Gläubiger
einen Monat lang Zeit (§ 307 Absatz 1 InsO).
Forderungen, die
hier übersehen werden, verfallen, wenn der Plan angenommen wird.
Dies gilt grundsätzlich, wenn sich ein Gläubiger gar
nicht geäußert hat. Das Insolvenzgericht geht in diesem
Fall von einer Zustimmung aus (§ 307 Absatz 2 InsO).
Einzige
Ausnahme: Wenn der Gläubiger nicht im Verzeichnis auftauchte,
vergessen oder gar verschwiegen wurde. Dann bleiben seine
Ansprüche im vollen Umfang erhalten (§ 308 Absatz 3 Satz 1
InsO).
Während der Entscheidung über den
Schuldenbereinigungsplan, maximal aber für drei Monate, ruht das
Insolvenzantragsverfahren (§ 306 Absatz 1 InsO).
Stimmen
die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, muss der Schuldner
die festgelegten Forderungen erfüllen, damit endet das Verfahren.
Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung gelten als
zurückgenommen (§ 308 Absatz 2 InsO), nach sechs Jahren
braven Zahlens ist der Schuldner schuldenfrei. War der Schuldner
bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig, ist der Schuldner
schon nach 5 Jahren schuldenfrei (Art.107 EGInsO).
Die Sicherheit
der Gläubiger bleibt aber bestehen, denn das Ergebnis entspricht
dem eines gerichtlichen Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Was
bedeutet: Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach,
können die Gläubiger aus dem Plan gegen ihn vollstrecken,
also pfänden.
Der Schuldenbereinigungsplan gilt als
abgelehnt, wenn die Gläubiger Einwände erhoben haben, die
nicht entkräftet werden konnten (§ 311 InsO).
Aber es
müssen nicht alle Gläubiger zustimmen. Das Gericht kann die
Zustimmung eines Gläubigers in bestimmten Fällen auf Antrag
des Schuldners oder eines anderen Gläubigers ersetzen, wenn mehr
als 50 Prozent der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und ihnen
mehr als die Hälfte der Ansprüche zustehen (§ 309
Absatz 1 Satz 1 InsO).
Ist keine Einigung möglich,
entscheidet das Gericht über die Eröffnung des eigentlichen
Verbraucherinsolvenzverfahrens, die dritte Stufe.
Zuletzt geändert am 26.02.2005
Copyright www.valuenet.de