Ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert, wird das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Insolvenzgericht
prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind oder
gestundet werden.
Sodann bestellt das Gericht einen so genannten
Treuhänder. Der Treuhänder ist eine neutrale Person, welche
auch vom Schuldner vorgeschlagen werden kann.
Mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die
Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse
gehörende Schuldnervermögen auf den Treuhänder
über.
Hierzu zählen im Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung pfändbare Forderungen sowie das
Vermögen, das der Schuldner während des laufenden Verfahrens
erlangt, beispielsweise Zahlungen von Schuldnern sowie der
pfändbare Teil des Arbeitseinkommens.
Da die gegen den
Schuldner gerichteten Forderungen bereits in Stufe 2 geklärt
worden sind, kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden
(§ 312 Absatz 2 Insolvenzordnung, InsO).
Das
Vermögen des Schuldners wird an die Gläubiger entsprechend
dem Rang ihrer Forderungen verteilt.
Nach der
Vermögensverteilung wird in einem Schlusstermin, in welchem
Treuhänder und Gläubiger zu hören sind (§ 289
Absatz 1 Satz 1 InsO), beschlossen, dass der Schuldner
Restschuldbefreiung erlangt, soweit er seinen Obliegenheiten in der so
genannten Wohlverhaltensperiode nachkommt und keine Gründe
für eine Versagung gegeben sind, welche auf Antrag eines
Gläubigers zu prüfen sind.
Zuletzt geändert am 26.02.2005
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