Im Architektenvertrag üblich und empfehlenswert ist die
vertragliche Vereinbarung einer Stufung der einzelnen
Architektenleistungen - jeweils mit festgelegten Zeiten. Werden diese
überschritten, kann der Bauherr Ersatz der daraus entstehenden Kosten
verlangen. Ein weiterer Vorteil des Stufenvertrages: Ist der Bauherr
mit den Leistungen nicht zufrieden, kann er den Architekten problemlos
nach der jeweiligen Stufe wechseln.
Möglich ist
beispielsweise folgende Stufenregelung:
- 1. Stufe:
Vorentwurfsplanung
- 2. Stufe: Entwurfsplanung
- 3.
Stufe: Realisierungsplanung
- 4. Stufe: Bauleitung
- 5. Stufe: Objektbetreuung
Üblich ist auch eine
Abstufung nach den neun Leistungsphasen, die in § 15 der
Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt ist. Die
einzelnen Stufen werden jeweils besonders in Auftrag gegeben. Es
handelt sich dann jeweils um eigenständige Werkverträge nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet vor allem, dass der
Vertrag immer erst dann erfüllt ist, wenn der jeweilige Abschnitt
erfolgreich beendet worden ist.
Das Architektenhonorar richtet
sich nach der HOAI. Sie legt Preisober- und -untergrenzen für die
einzelnen Architektenleistungen fest. Sie können nur in
Ausnahmefällen über- oder unterschritten werden. Ist keine Regelung
im Vertrag enthalten, gelten die Mindestsätze der HOAI. Fällig sind
die Zahlungen, wenn die vertraglichen Leistungen erfüllt und eine
prüffähige Schlussrechnung vorgelegt worden ist.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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