Aus § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgt, dass
das der Schutz aus § 312 BGB immer nur dann eintritt, wenn es
keine spezielleren Regelungen gibt. § 312 BGB ist deshalb
subsidiär.
Derartige Spezialregelungen gelten für:
- Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen
(§§ 495 BGB)
- Teilzeit-Wohnrechteverträge
(§ 485 BGB)
- den Kauf ausländischer Investmentanteile
und Anteilen an Kapitalanlagegesellschaften
- Fernunterrichtsverträge (§ 4 FernUG)
Die
Regelungen zum Fernabsatzvertrag (z. B. Online-Auktion) ähneln
denen zum Haustürgeschäft, schließen sich aber gegenseitig aus. Es
kann also nur entweder ein Haustür- oder ein Fernabsatzgeschäft
vorliegen. Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen
(§§ 495 BGB), für Teilzeit-Wohnrechteverträge (§ 485
BGB) sowie die anderen in der Norm genannten Fälle.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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