Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), genauer gesagt, die zur
Auslegung dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift "Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm), definiert "Lärm"
folgendermaßen:
"Lärm ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder
Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich
belästigen) kann oder stören würde."
Auch der Gesetzgeber
geht also davon aus, dass Lärm erheblich vom subjektiven Empfinden
ausgeht und damit nicht messbar ist. Die TA-Lärm enthält jedoch so
genannte Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden
dürfen. An diesen Richtwerten orientieren sich häufig auch die
Richter, wenn sie im Nachbarstreit zum Thema "Lärm" eine Entscheidung
treffen sollen.
Die Richtwerte werden in Dezibel (dB)
angegeben, sie messen den Schalldruckpegel. Bei der zulässigen Höhe
kommt es auf die Art der zu schützenden Nutzung an, aber auch auf die
Art des Lärms selbst. Es gibt deshalb Orientierungswerte für die
Stadtplanung, Immissionsgrenzwerte für den Straßenverkehr und
Richtwerte für Gewerbelärm und Sportanlagen.
Die TA-Lärm
galt lange Zeit nur für Anlagen, die einer Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurften. In der aktuellen
Fassung ist sie auch auf nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, zu
denen die bei weitem meisten der Anlagen nach dem BImSchG zählen,
anwendbar. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.
Die TA-Lärm gilt
nicht für:
- Sportanlagen, die der
Sportanlagenlärmschutzverordnung unterliegen
- sonstige nicht
genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten
- nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen
- Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber
20 Millimeter geschossen wird
- Tagebaue und die zum
Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen
- Baustellen
- Seehafenumschlagsanlagen
- Anlagen für soziale
Zwecke
Nachfolgend können Sie die wichtigsten
Richtwerte aus der Verordnung für Gewerbelärm nachlesen:
| Art der zu
schützenden Nutzung | Tag 6 Uhr - 22 Uhr |
Nacht 22 Uhr - 6 Uhr |
| Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten |
45 dB | 35 dB |
| reine
Wohngebiete | 50 dB | 35 dB |
| allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete |
55 dB | 40 dB |
| Kerngebiete,
Dorfgebiete und Mischgebiete | 60 dB |
45 dB |
| Gewerbegebiete |
65 dB | 50 dB |
| Industriegebiete | 70 dB | 70 dB |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die
Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der
Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiten. Bei seltenen
Ereignissen (Zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres an nicht mehr
als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden) betragen die
maximal zulässigen Werte tagsüber 70 dB und
55 Dezibel.
Da man sich unter den dB-Angaben der TA-Lärm
für den Alltag nicht viel vorstellen kann, hat das
Bundesumweltministerium einen kleinen Überblick über die
Dezibel-Werte bekannter Geräusche (nur ungefähre Angaben)
zusammengestellt:
| Gehen auf einem weichen Teppich | 15-20 dB |
| leises Blätterrauschen | 25 dB |
| Flüstern | 30 dB |
| üblicher
Hintergrundschall im Haus | 30-40 dB |
| Ventilatoren von Kopierern und Computern |
40-50 dB |
| normale Sprachlautstärke |
60 dB |
| vorbeifahrender Pkw |
70 dB |
| Rasenmäher |
80 dB |
| mittlerer Straßenverkehr |
85 dB |
| Schwerlastverkehr |
95 dB |
| Diskothek, Presslufthammer,
Kreissäge, Rock- oder Popkonzert | 110-115 dB |
| startender Düsenjet | 125 dB |
| Schmerzgrenze (Gehörschädigung auch bei kurzzeitiger Einwirkung
möglich) | über 130 dB |
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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