TA-Luft

Die TA Luft ist eine verbindliche Regelung für die Verwaltungsbehörden der Länder. Sie gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dazu zählen Betriebsstätten und technische Einrichtungen, von denen eine Emission zu erwarten ist, sowie Grundstücke, auf denen bestimmte Stoffe gelagert werden, wie zum Beispiel Mülldeponien und Kläranlagen. Auch Tierhaltungsanlagen können darunter fallen.

Die Behörden müssen auf Grundlage der TA-Luft Anträge zum Neubau oder zur Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen prüfen (§§ 6, 16 BImSchG), Entscheidungen über nachträgliche Anordnungen fällen (§ 17 BImSchG) und die Genehmigungsbedürftigkeit von Änderungen prüfen (§ 15 Absatz 2 BImSchG). Die Anforderungen werden durch Bescheid nach Abwägung im Einzelfall wirksam und binden damit auch den Antragsteller. Er muss ihre Bestimmungen bei der Planung und Realisierung seines Vorhabens umsetzen und bezahlen.

In eingeschränkter Weise kann die TA-Luft auch bei so genannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG herangezogen werden, für die eine Baugenehmigung ausreicht. Dies gilt für die Grundsätze zur Ermittlung und Beurteilung von Immissionen sowie die technischen Anforderungen der TA Luft zur Emissionsminderung (bauliche und betriebliche Anforderungen), die bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen als Erkenntnisquelle dienen können. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das heißt, dass umfangreiche und kostspielige Untersuchungen oder bauliche Auflagen nur dann verlangt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur getätigten Investitionssumme stehen.

Die TA Luft stellt auch an vorhandene Anlagen Anforderungen (so genannte Altanlagen). Nach angemessenen Übergangsfristen, spätestens aber bis zum 30. Oktober 2007, müssen diese Anlagen an den Stand der Technik von Neuanlagen herangeführt werden. Zudem sollen die Behörden bei Altanlagen prüfen, ob die Umwelt ausreichend vor schädlichen Einwirkungen geschützt ist. Bestehen Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sein könnte, muss die Behörde genauer ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen zur Emissionsminderung fordern, die über das hinausgehen können, was die TA-Luft regulär nach dem Stand der Technik fordert. Es soll auch geprüft werden, inwieweit ein ausreichender Schutz durch Verbesserung der Ableitbedingungen sichergestellt werden kann. Sollten alle Maßnahmen nicht greifen oder nicht umsetzbar sein, kann im Einzelfall die Genehmigung widerrufen werden.

Die TA Luft ist in einen Immissions- und einen Emissionsteil gegliedert. Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen. Zu diesem Zweck werden Immissionsgrenzwerte für Schadstoffe und die Art und Weise festgelegt, wie ihre Beurteilung erfolgen soll. Dabei ist nicht nur die Belastung durch das eigene Vorhaben zu berücksichtigen (Zusatzbelastung), sondern auch die Beiträge aus anderen Quellen (Vorbelastung). Der Emissionsteil enthält insbesondere Grenzwerte für die Emissionen verschiedener Schadstoffe und bauliche und organisatorische Anforderungen zur Emissionsminderung.

Zweck der Vorschrift ist in diesem Zusammenhang vor allem der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Luftverunreinigungen, die von einem Betrieb oder einer Anlage ausgehen. Die Bestimmungen der TA-Luft sind mittlerweile jedoch nicht mehr nur für die Genehmigung von Anlagen von Bedeutung, sondern auch für Streitigkeiten in Nachbarschaftsprozessen.

Für einen technischen Laien sind die Regelungen in der TA-Luft kaum zu entschlüsseln, insbesondere lässt sich damit nicht ermitteln, inwieweit zum Beispiel der Hundedreck, den Nachbars Bello regelmäßig an den Gartenzaun setzt, nun tatsächlich eine Luftverunreinigung darstellt. Bei Bedarf wird ein Gericht deshalb für den Einzelfall das Gutachten eines Sachverständigen einholen.

Wenn ein Gutachten nicht sinnvoll erscheint - wie zum Beispiel beim Hundedreck - haben die Gerichte einen weiteren Maßstab entwickelt, an dem sich eine Geruchsbelästigung messen lässt. Diese Art der Beurteilung wird im nachfolgenden Abschnitt erläutert.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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