Die TA Luft ist eine verbindliche Regelung für die
Verwaltungsbehörden der Länder. Sie gilt für
genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG). Dazu zählen Betriebsstätten und technische Einrichtungen,
von denen eine Emission zu erwarten ist, sowie Grundstücke, auf denen
bestimmte Stoffe gelagert werden, wie zum Beispiel Mülldeponien und
Kläranlagen. Auch Tierhaltungsanlagen können darunter fallen.
Die Behörden müssen auf Grundlage der TA-Luft Anträge zum Neubau
oder zur Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen prüfen
(§§ 6, 16 BImSchG), Entscheidungen über nachträgliche
Anordnungen fällen (§ 17 BImSchG) und die
Genehmigungsbedürftigkeit von Änderungen prüfen (§ 15
Absatz 2 BImSchG). Die Anforderungen werden durch Bescheid nach
Abwägung im Einzelfall wirksam und binden damit auch den
Antragsteller. Er muss ihre Bestimmungen bei der Planung und
Realisierung seines Vorhabens umsetzen und bezahlen.
In
eingeschränkter Weise kann die TA-Luft auch bei so genannten nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG herangezogen
werden, für die eine Baugenehmigung ausreicht. Dies gilt für die
Grundsätze zur Ermittlung und Beurteilung von Immissionen sowie die
technischen Anforderungen der TA Luft zur Emissionsminderung (bauliche
und betriebliche Anforderungen), die bei nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen als Erkenntnisquelle dienen können.
Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten. Das heißt, dass umfangreiche und kostspielige
Untersuchungen oder bauliche Auflagen nur dann verlangt werden
können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur getätigten
Investitionssumme stehen.
Die TA Luft stellt auch an
vorhandene Anlagen Anforderungen (so genannte Altanlagen). Nach
angemessenen Übergangsfristen, spätestens aber bis zum
30. Oktober 2007, müssen diese Anlagen an den Stand der Technik
von Neuanlagen herangeführt werden. Zudem sollen die Behörden bei
Altanlagen prüfen, ob die Umwelt ausreichend vor schädlichen
Einwirkungen geschützt ist. Bestehen Anhaltspunkte, dass dies nicht
der Fall sein könnte, muss die Behörde genauer ermitteln und
gegebenenfalls Maßnahmen zur Emissionsminderung fordern, die über
das hinausgehen können, was die TA-Luft regulär nach dem Stand der
Technik fordert. Es soll auch geprüft werden, inwieweit ein
ausreichender Schutz durch Verbesserung der Ableitbedingungen
sichergestellt werden kann. Sollten alle Maßnahmen nicht greifen oder
nicht umsetzbar sein, kann im Einzelfall die Genehmigung widerrufen
werden.
Die TA Luft ist in einen Immissions- und einen
Emissionsteil gegliedert. Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum
Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt vor unvertretbar hohen
Schadstoffbelastungen. Zu diesem Zweck werden Immissionsgrenzwerte
für Schadstoffe und die Art und Weise festgelegt, wie ihre
Beurteilung erfolgen soll. Dabei ist nicht nur die Belastung durch das
eigene Vorhaben zu berücksichtigen (Zusatzbelastung), sondern auch
die Beiträge aus anderen Quellen (Vorbelastung). Der Emissionsteil
enthält insbesondere Grenzwerte für die Emissionen verschiedener
Schadstoffe und bauliche und organisatorische Anforderungen zur
Emissionsminderung.
Zweck der Vorschrift ist in diesem
Zusammenhang vor allem der Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Luftverunreinigungen, die von einem
Betrieb oder einer Anlage ausgehen. Die Bestimmungen der TA-Luft sind
mittlerweile jedoch nicht mehr nur für die Genehmigung von Anlagen
von Bedeutung, sondern auch für Streitigkeiten in
Nachbarschaftsprozessen.
Für einen technischen Laien sind die
Regelungen in der TA-Luft kaum zu entschlüsseln, insbesondere lässt
sich damit nicht ermitteln, inwieweit zum Beispiel der Hundedreck, den
Nachbars Bello regelmäßig an den Gartenzaun setzt, nun tatsächlich
eine Luftverunreinigung darstellt. Bei Bedarf wird ein Gericht deshalb
für den Einzelfall das Gutachten eines Sachverständigen einholen.
Wenn ein Gutachten nicht sinnvoll erscheint - wie zum Beispiel
beim Hundedreck - haben die Gerichte einen weiteren Maßstab
entwickelt, an dem sich eine Geruchsbelästigung messen lässt. Diese
Art der Beurteilung wird im nachfolgenden Abschnitt erläutert.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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