Schiedsstellen können in einigen Bundesländern (Brandenburg,
Hessen, Nordrhein-Westfalen) als so genannte "Ausgleichsstelle" den
strafrechtlichen Täter-Opfer-Ausgleich übernehmen. Hat eine Person
eine Straftat begangen, aus der einer anderen Personen ein Schaden
entstanden ist, so kann die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen
das Verfahren vorläufig einstellen und einen Täter-Opfer-Ausgleich
anstreben (§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StPO).
Das geht jedoch nur, soweit sowohl der Beschuldigte als auch der
Verletzte damit einverstanden ist. Der Beschuldigte muss zudem die
Kosten des Verfahrens tragen und auch vorstrecken.
In dem
Verfahren wird versucht, den zivilrechtlichen Schaden
außergerichtlich zu bereinigen. Die Parteien werden zu einer
Schlichtungsverhandlung geladen. Kommt es zu einer Einigung, kommt der
Täter im Gegenzug oft straffrei davon.
Hat der Täter die
vereinbarte Ausgleichsleistung in vollem Umfang erbracht (z. B.
Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an das Opfer, Entschuldigung),
stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Regel endgültig
ein. Kommt er stattdessen seinen Verpflichtungen nicht nach, nimmt sie
das Verfahren wieder auf.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
Copyright www.valuenet.de