Beim Abschluss von Tarifverträgen haben die Tarifvertragsparteien
die Möglichkeit, Vereinbarungen abzuschließen, die gegenüber
anderen Regelungen für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Solange
eine Vereinbarung nicht offensichtlich ungerecht und unbillig ist,
können die Partner des Tarifvertrags vom Gesetz abweichende
Regelungen treffen, sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil des
Arbeitnehmers. Das betrifft allerdings nur das so genannte
"dispositive" Recht - das sind Rechtsvorschriften, die nicht zwingend
sind, sondern durch vertragliche Vereinbarung inhaltlich verändert
oder ausgeschlossen werden können.
Die Besonderheiten des
Tarifvertragsrechts gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, die
Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sind und
Arbeitgeber, die einen Tarifvertrag schließen oder Mitglied eines
Arbeitgeberverbands sind, der in ihrem Namen Tarifverträge vereinbart
hat.
Allerdings hat die Bundesregierung die Möglichkeit,
Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären. Sie gelten dann
auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht den
tarifschließenden Verbänden angehören.
Rechtstipp:
Tarifvertragliche Regelungen beinhalten die Gefahr, dass sie
nachträglich geändert werden. Kommt es Ihnen auf eine bestimmte,
für Sie günstige Regelung an, sollte Sie deshalb in den
Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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