Brieftauben können ihren Halter richtig teuer zu stehen kommen. Er
muss anteilig für einen Schaden an einem Flugzeug haftet, der durch
die Kollision mit einer Brieftaube entstanden ist.
In einem
Fall, der vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden wurde, geriet
eine Brieftaube in den Lufteinlass einer Turbine an einem
Geschäftsflugzeug vom Typ Cessna, dass sich im Anflug auf den
Flughafen Paderborn befand. Das Flugzeug konnte zwar landen, der
Lufteinlass wurde jedoch irreparabel beschädigt. Für die Kosten
eines Ersatzteils in Höhe von 10.500 Euro mussten Taubenhalter
und Flugzeughalter je zur Hälfte haften. Die Taube war
Verkehrshindernis, wofür der Tierhalter nach § 833
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustehen hat.
Der
Flugzeughalter muss die Hälfte des Schadens selbst tragen, weil er
selbst einer Gefährdungshaftung aus dem Betrieb des Flugzeuges
(§ 33 Luftverkehrsgesetz) unterliegt. Dass das Flugzeug weitaus
größer, schwerer und schneller ist, erhöht im Vergleich zur Taube
nicht dessen Gefährdungspotential (Urteil des OLG Hamm vom
11.02.2004, Aktenzeichen: 13 U 194/03).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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