Tauschbörsen im Internet

Im Zusammenhang mit Tauschbörsen für Musik im Internet ist zu beachten, dass ihre Nutzung heute ganz eindeutig gegen das Urheberrecht verstößt. Das Anbieten von Musikdateien ist ohne Zustimmung des Berechtigten verboten. Ebenso verstößt gegen das Urheberrecht, wer Musikdateien herunterlädt.

Jeder Teilnehmer an der Börse verstößt selbst schon dadurch gegen das Urheberrecht, dass er Musikdateien öffentlich zugänglich macht. Zum anderen bedient er sich beim Download aber auch einer "offensichtlich rechtswidrigen Vorlage" (§ 53 Absatz 1 UrhG). Er muss nämlich davon ausgehen, dass das kostenlose Einstellen von Musikdateien in einer Tauschbörse nicht im Sinne des Urhebers ist. Außerdem ist das Downloaden eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, die nur dem Urheber zusteht. Das dient auch nicht allein dem Privatverbrauch, sondern wird ja den anderen Teilnehmern wieder zur Verfügung gestellt: Das liegt an der Technik und im Wesen der Tauschbörsen: Während man sich eine Datei herunterlädt, stellt man bestimmte Teile seines Rechners gleichzeitig allen anderen Teilnehmern zur Verfügung.

In dem in Vorbereitung befindlichen "zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle soll dies noch weiter präzisiert werden.

Auch die Betreiber von Tauschbörsen können haftbar sein: Betreibt ein Online-Dienst ein Musikforum, in das seine Kunden Musikdaten einspeisen und herunterladen können, so muss er sich vergewissern, dass nicht Musiktitel dabei sind, die urheberrechtlich geschützt sind, andernfalls muss er Schadenersatz für die Raubkopien leisten (Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.2000, Aktenzeichen: 7 O 3625/98).

Zuletzt geändert am 14.03.2006

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