Im Zusammenhang mit Tauschbörsen für Musik im Internet ist zu
beachten, dass ihre Nutzung heute ganz eindeutig gegen das
Urheberrecht verstößt. Das Anbieten von Musikdateien ist ohne
Zustimmung des Berechtigten verboten. Ebenso verstößt gegen das
Urheberrecht, wer Musikdateien herunterlädt.
Jeder
Teilnehmer an der Börse verstößt selbst schon dadurch gegen das
Urheberrecht, dass er Musikdateien öffentlich zugänglich macht. Zum
anderen bedient er sich beim Download aber auch einer "offensichtlich
rechtswidrigen Vorlage" (§ 53 Absatz 1 UrhG). Er muss
nämlich davon ausgehen, dass das kostenlose Einstellen von
Musikdateien in einer Tauschbörse nicht im Sinne des Urhebers ist.
Außerdem ist das Downloaden eine Vervielfältigung nach § 16
UrhG, die nur dem Urheber zusteht. Das dient auch nicht allein dem
Privatverbrauch, sondern wird ja den anderen Teilnehmern wieder zur
Verfügung gestellt: Das liegt an der Technik und im Wesen der
Tauschbörsen: Während man sich eine Datei herunterlädt, stellt man
bestimmte Teile seines Rechners gleichzeitig allen anderen Teilnehmern
zur Verfügung.
In dem in Vorbereitung befindlichen "zweiten
Korb" der Urheberrechtsnovelle soll dies noch weiter präzisiert
werden.
Auch die Betreiber von Tauschbörsen können haftbar
sein: Betreibt ein Online-Dienst ein Musikforum, in das seine Kunden
Musikdaten einspeisen und herunterladen können, so muss er sich
vergewissern, dass nicht Musiktitel dabei sind, die urheberrechtlich
geschützt sind, andernfalls muss er Schadenersatz für die Raubkopien
leisten (Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.2000,
Aktenzeichen: 7 O 3625/98).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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