Telearbeit und Mietrecht

Durch die Aufnahme von Telearbeit in der Wohnung wird die ursprüngliche private Nutzung der Wohnung nicht gefährdet. Somit sind Schutzvorschriften für Wohnbereich und Miete nicht zu beachten. Selbst wenn laut Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung nicht erlaubt ist, kann Telearbeit - in den Grenzen des allgemeinen Mietrechts - ausgeübt werden.

  • Wird die Wohnung oder ein Zimmer daraus nur in untergeordneter Weise für Arbeitszwecke genutzt, bedarf das keiner besonderen Erlaubnis.
  • Wird aber ein Teil der Wohnung ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt, bedarf es der Erlaubnis - und der Vermieter kann einen angemessenen Zuschlag zur Miete verlangen.

Die bloße Einrichtung eines Arbeitszimmers und das Arbeiten darin stellen also keinen vertragswidrigen Gebrauch dar. Auch eine Mieterhöhung darf in einem solchen Fall nicht erfolgen. Die Grenze liegt dort, wo mehr als nur gelegentlicher Kunden- oder Kollegenverkehr stattfindet und dadurch eine übermäßige Raumabnutzung entsteht. Etwas was anderes gilt für die Einrichtung von Telecentern in einem Raum oder einer ganzen Wohnung. Hier ist die Zulässigkeit behördlich zu prüfen.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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