Durch die Aufnahme von Telearbeit in der Wohnung wird die
ursprüngliche private Nutzung der Wohnung nicht gefährdet. Somit
sind Schutzvorschriften für Wohnbereich und Miete nicht zu beachten.
Selbst wenn laut Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung nicht erlaubt
ist, kann Telearbeit - in den Grenzen des allgemeinen Mietrechts -
ausgeübt werden.
- Wird die Wohnung oder ein Zimmer
daraus nur in untergeordneter Weise für Arbeitszwecke genutzt, bedarf
das keiner besonderen Erlaubnis.
- Wird aber ein Teil der
Wohnung ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt, bedarf es der
Erlaubnis - und der Vermieter kann einen angemessenen Zuschlag zur
Miete verlangen.
Die bloße Einrichtung eines
Arbeitszimmers und das Arbeiten darin stellen also keinen
vertragswidrigen Gebrauch dar. Auch eine Mieterhöhung darf in einem
solchen Fall nicht erfolgen. Die Grenze liegt dort, wo mehr als nur
gelegentlicher Kunden- oder Kollegenverkehr stattfindet und dadurch
eine übermäßige Raumabnutzung entsteht. Etwas was anderes gilt für
die Einrichtung von Telecentern in einem Raum oder einer ganzen
Wohnung. Hier ist die Zulässigkeit behördlich zu prüfen.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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