Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) regelt die Anforderungen
an den Datenschutz, die alle Unternehmen, die Internetdienstleistungen
und Angebote aus dem Bereich des E-Commerce bereit halten, bei ihrem
Kundenkontakt beachten müssen.
Wichtig sind insbesondere
folgende Vorschriften:
- Soweit technisch möglich und
zumutbar, haben es die Unternehmen zu ermöglichen, dass ihr Angebot
anonym nutzbar ist.
- Es besteht eine Pflicht zur
Unterrichtung des Kunden, dass personenbezogene Daten über ihn
erhoben und gespeichert werden sollen, welche dies sind und zu welchem
Zweck dies geschieht.
- Ohne besondere Einwilligung des
Betroffenen dürfen zunächst nur solche Daten über ihn gespeichert
werden, die unmittelbar mit einem abgeschlossenen oder durchgeführten
Vertrag mit ihm zusammenhängen und seiner Abwicklung dienen
("Bestandsdaten"). Gleiches gilt für die technisch zur Abrechnung
erforderlichen Angaben über die Verbindungen eines Nutzers
("Nutzungsdaten"). Die Daten dürfen grundsätzlich nur so lange
gespeichert bleiben, wie dies zur Abwicklung bzw. Abrechnung
erforderlich ist.
- Detaillierte Nutzerprofile dürfen
ohne ausdrückliche, vorab erteilte Einwilligung nur unter folgenden
Einschränkungen aufgestellt werden: Sie dürfen nur unter Pseudonym
geführt werden, der Betroffene muss auf seine Widerrufsmöglichkeit
aufmerksam gemacht werden, er kann jederzeit widerrufen, und diese
Nutzungsprofile dürfen nicht wieder mit dem Klarnamen und anderen
Daten über den Betroffenen zusammengeführt werden können.
- Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Unternehmen
ist stark eingeschränkt und bedarf in aller Regel der vorab erteilten
Einwilligung des Betroffenen.
- Für eine elektronische
Einwilligung ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Kunde
am Bildschirm vor der Speicherung informiert wird und anschließend
ausdrücklich, durch eine "eindeutige und bewusste Handlung" sein
Einverständnis mit der Speicherung erklärt. Ein einfacher Mausklick
dürfte hierfür in aller Regel nicht ausreichend sein, denkbar ist
aber beispielsweise die Verwendung von gesondert abzuhakenden
Kontrollkästchen oder mehrfachen Pop-Ups. Diese Einwilligung muss
protokolliert werden, und der Nutzer muss ihren Inhalt jederzeit
abrufen können. (Praxishinweis: Es genügt der Inhalt der
Einwilligungserklärung, etwa in Form einer "privacy policy".)
Zuletzt geändert am 24.04.2006
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