Hält der Schlichter den Sachverhalt für ein Schlichtungsverfahren
geeignet, bestimmt er einen Termin. Der Termin soll ziemlich bald
erfolgen, damit die Durchsetzung von Rechtsansprüchen sich nicht
verzögert. Zu diesem Termin werden die Parteien geladen und haben
persönlich zu erscheinen. Der Termin ist nicht öffentlich.
Eine Vertretung einer Partei ist nur möglich, wenn der Vertreter
den Sachverhalt des Streits genau kennt und daher zur Aufklärung in
der Lage ist. Der Schlichter muss der Vertretung zustimmen. Die
Parteien können jedoch jeweils einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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