In einem Erbvertrag können auch Erbeinsetzungen, Vermächtnisse
und Auflagen ohne einen vertraglichen Bezug getroffen werden, also
ohne dass sie von dem Begünstigten angenommen werden. In diesen
Fällen handelt es sich um letztwillige Verfügungen, nämlich in Form
eines Testaments, die - anders als vertraglich bindende Verfügungen -
entsprechend der Testamentsform widerrufen werden können. Das
bestimmt § 2299 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ein Erbvertrag kann also die unterschiedlichsten Arten von
Verfügungen enthalten, die jedoch im Fall der Unwirksamkeit
unterschiedliche "Schicksale" haben können.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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