Testamentarische Verfügungen

In einem Erbvertrag können auch Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen ohne einen vertraglichen Bezug getroffen werden, also ohne dass sie von dem Begünstigten angenommen werden. In diesen Fällen handelt es sich um letztwillige Verfügungen, nämlich in Form eines Testaments, die - anders als vertraglich bindende Verfügungen - entsprechend der Testamentsform widerrufen werden können. Das bestimmt § 2299 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ein Erbvertrag kann also die unterschiedlichsten Arten von Verfügungen enthalten, die jedoch im Fall der Unwirksamkeit unterschiedliche "Schicksale" haben können.

Zuletzt geändert am 02.08.2005

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