Die Paragrafen 1937 und 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) regeln die Erbeinsetzung. Grundsätzlich kann der Erblasser eine
oder mehrere Personen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als
Erben einsetzen.
Erbe ist in dem Fall derjenige oder sind
diejenigen, die nach dem Willen des Erblassers die
Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in sein Vermögen mit
allen Rechten und Pflichten antreten sollen.
Zu ermitteln, ob
der Bedachte diese weit reichende Stellung erhalten, oder nur einen
Anspruch auf einen Teil des Vermögens oder einen bestimmten
Vermögensgegenstand gegen die Erben haben soll, ist oft nicht
einfach. Die Formulierung kann bei Rechtsunkundigen nicht alleiniger
Anhaltspunkt für die Ermittlung des Willens sein. Selbst bei dem
Wortlaut "ich vermache..." kann eine Erbeinsetzung vorliegen, zumal
wenn es heißt "ich vermache alles...". Umgekehrt setzt die Auslegung
eines Testaments als Erbeinsetzung nicht notwendig voraus, dass dem
Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2004, Aktenzeichen:
IV ZR 135/03).
Ein Erbe erbt nie einen bestimmten
Gegenstand. Als Alleinerbe erbt er alles; neben anderen Erben erbt er
einen Erbanteil am gesamten Nachlass, der dann auseinandergesetzt
werden muss.
Ist einer Person im Testament ein bestimmter
Gegenstand zugedacht, kann es sich um Erbeinsetzung, Vermächtnis oder
Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung handeln. Dies ist Frage der
Testamentsauslegung, die den wirklichen Willen des Erblassers
ermittelt. Hierzu werden alle Umstände herangezogen, auch solche die
sich nicht aus der Testamentsurkunde ergeben, sondern auf äußere
Umstände zurückzuführen sind. Anhaltspunkte können etwa
nachträgliche Veränderungen im Vermögensbestand, Hinzukommen
weiterer Erben, und Äußerungen des Erblassers zu Lebzeiten sein.
Zuletzt geändert am 26.05.2007
Copyright www.valuenet.de