Tests und Untersuchungen

An die Zulässigkeit von Einstellungstests und Untersuchungen werden strenge Anforderungen gestellt.

So sind graphologische Gutachten ohne Einwilligung des Bewerbers unzulässig. Dies folgt aus den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Selbst wenn eine Einwilligung vorliegt, darf sich das Gutachten nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit nur auf solche Charaktereigenschaften erstrecken, die für die auszuübende Tätigkeit von Relevanz sind. Bei einfachen Tätigkeiten (z. B. Hilfsarbeitertätigkeit) sind graphologische Gutachten grundsätzlich unzulässig.

Auch psychologische Eignungsuntersuchungen sind selbst im Falle der Einwilligung des Bewerbers nicht uneingeschränkt zulässig. Derartige Tests sind grundsätzlich nur bei der Besetzung bedeutsamer Stellen zulässig und auch nur dann, wenn der Bewerber über den voraussichtlichen Verlauf und die Reichweite des Tests aufgeklärt wurde und vorher eingewilligt hat. Auch hier ist der Test auf die Relevanz für die auszuübende Tätigkeit zu beschränken.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Intelligenz- und Kreativitätstests.

Eine andere Möglichkeit Bewerber zu testen, bieten die Assessmentcenter. Das sind Auswahlseminare, die dazu dienen, bestimmte Verhaltensweisen, Wesenszüge und etwaige Problemlösungsstrategien im Bezug auf vorher definierte Anforderungen zu beobachten. Dabei wird der Bewerber von mehreren Personen beobachtet und beurteilt. Da die Assessmentcenter in der Regel Testcharakter haben, ist die Zulässigkeit wiederum davon abhängig, ob der Bewerber vorher ausreichend über Zweck und Charakteristika des Assessmentcenters informiert wurde.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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