Texte, Grafiken, Cliparts und Sounds fallen regelmäßig unter den
Schutz des Urheberrechts. Er entfällt nur bei Banalitäten wie
einfachste Tonfolgen oder zum Beispiel beim allgemein bekannten
Rautenmuster, weil dahinter keine "schöpferische Leistung" steckt.
Texte dürfen nicht in der Originalfassung weiterverwendet
werden. Wer allerdings nur die Information aus einem Text nutzt, um
daraus einen eigenen Inhalt zu kreieren, verstößt nicht gegen das
Urheberrecht des Autors.
Cliparts sind oft auf CD-ROM oder in
"Softwarebibliotheken" erhältlich. Hier ist der Urheber meistens mit
der Weiterverbreitung seines "Werkes" einverstanden oder sogar daran
interessiert. Etwas anderes gilt nur, wenn auf dem "Beipackzettel"
ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben wird.
Gefährlich
ist es, eine gewerbliche Homepage mit Logos bekannter Unternehmen
"aufzupeppen". Oft soll dadurch der Eindruck vermittelt werden, dass
geschäftliche Beziehungen oder Partnerschaften bestehen. Wer diesen
Effekt für sich verwenden will, braucht aber die Zustimmung des
Rechteinhabers. Denn Firmenlogos genießen urheber- oder (wenn sie als
Marke registriert sind) auch markenrechtlichen Schutz.
Zuletzt geändert am 24.04.2006
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