Die Höhe von Behandlungskosten bei verletzten Tieren ist häufig
Stein des Anstoßes. Nicht selten übersteigen diese Kosten den
finanziellen Wert des Tieres. Doch nach der Rechtsprechung stellt der
Wiederbeschaffungswert keine Grenze dar, nur unverhältnismäßig hohe
Kosten sind nicht zu ersetzen, was anhand einiger Entscheidungen
ersichtlich wird:
Haftet der Halter eines Hundes, der einen
anderen Hund gebissen hat, dessen Besitzer auf Schadensersatz, kann
die Ersatzpflicht nicht auf einen bestimmten, vom Anschaffungspreis
abhängigen Betrag beschränkt werden, so das Landgericht (LG)
Baden-Baden. Auch wenn der verletzte Hund für eine Schutzgebühr von
nur 100 Mark erworben wurde, hat der schadenersatzpflichtige
Halter des anderen Tieres die geltend gemachten Behandlungskosten von
5.507 Mark zu ersetzen (Urteil des LG Baden-Baden vom 20.11.1998,
Aktenzeichen: 1 S 54/98).
Beim Angriff eines Foxterriers
auf eine Katze wurde das zwölf Jahre alte Tier schwer an der Pfote
verletzt. Die Kosten für die notwendige Operation und die
tierärztliche Behandlung der Katze beliefen sich auf über 7.000
Mark, die gegenüber der Haftpflichtversicherung des Hundehalters
geltend gemacht wurden. Die Versicherung hielt die Forderung für
überzogen. Doch die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres
entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann
unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich
übersteigen, argumentierten die Richter des Landgerichts (LG)
Bielefeld. Das ergebe sich aus § 251 Absatz 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuch es (BGB). Davon unberührt bleibt aber
nach dem Urteil die Regelung, wonach unverhältnismäßige
Wiederherstellungskosten nicht geschuldet werden (§ 251
Absatz 1 Satz 1 BGB). Bei einer Katze "ohne Marktwert"
setzte das Landgericht (LG) Bielefeld die Obergrenze der
erstattungsfähigen Heilungskosten auf 3.000 Mark fest (Urteil
des LG Bielefeld vom 15.05.1997, Aktenzeichen: 22 S 13/97). Mehr
musste die Haftpflichtversicherung nicht zahlen.
In einem
anderen Fall verklagte ein Pudelhalter einen anderen Hundehalter auf
Schadensersatz, weil dessen Hund seinen Vierbeiner gebissen und ganz
erheblich verletzt hatte. Eingeklagt wurden tierärztliche
Behandlungskosten in Höhe von fast 15.000 Mark. Hierauf bezahlte
die Haftpflichtversicherung des Hundehalters rund 10.000 Mark, in
Höhe von 5.000 Mark wurde die Klage jedoch abgewiesen. Zwar
seien die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres nicht bereits
dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich
übersteigen, doch bedeute dieser Grundsatz nicht, dass es bei der
Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe
ankommt, entschieden das zuständige Gericht. Vielmehr gebe es auch
bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilungskosten
unverhältnismäßig seien. Bei Bestimmung dieser Obergrenze hätten
die besonders gelagerten emotionalen Bindungen des Hundehalters zu
seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei einem geschätzten Wert des
verletzten Pudels in Höhe 500 bis 1.000 Mark sahen die
erkennenden Richter die Obergrenze bei 10.000 Mark als erreicht
an (Urteil des LG Mannheim, Aktenzeichen:10 S 127/94).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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