Tiere

Störungen des Grundstücks können natürlich auch von Tieren des Nachbars ausgehen. Was hier wesentliche Beeinträchtigung ist und was der Nachbar als ortsüblich zu dulden hat, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Zur Verdeutlichung ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:

Ein Taubenliebhaber muss darauf achten, dass immer nur ein Teil seiner Tiere "losflattert" (hier wurden 35 von insgesamt 100 Tauben erlaubt), wenn Nachbarn durch den Flügelschlag gestört werden. Ferner darf er die Vögel erst vom jeweiligen zweiten Feiertagen an (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) auf Tour schicken (Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, Aktenzeichen: 2 K 1412/99).

Verschmutzen auf dem Nachbargrundstück nistende Eulen die Fassade eines Hausbesitzers so sehr, dass die Wand neu gestrichen werden muss, so kann er trotzdem nicht verlangen, dass der Nistplatz entfernt wird und der Nachbar ihm die Malerkosten ersetzt, da sich Eulen ihre Nistplätze selbst aussuchen und zudem unter Artenschutz stehen ( Urteil des Landgerichts Coburg, Aktenzeichen: 32 S 9/00).

Dem Halter eines durchdringend krähenden Hahnes kann auferlegt werden, dass das Tier wochentags zwischen 20 Uhr und sieben Uhr sowie am Wochenende zwischen 20 Uhr und acht Uhr nicht zum "Kikeriki" ansetzen darf, wenn Nachbarn sich durch die Rufe des gefiederten Zweibeiners "unerträglich belästigt" fühlen (Urteil des Amtsgerichts Zeven vom 31.08.2000, Aktenzeichen: 3 C 216/00).

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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