Störungen des Grundstücks können natürlich auch von Tieren des
Nachbars ausgehen. Was hier wesentliche Beeinträchtigung ist und was
der Nachbar als ortsüblich zu dulden hat, ist im Einzelfall zu
beurteilen.
Zur Verdeutlichung ein paar Beispiele aus der
Rechtsprechung:
Ein Taubenliebhaber muss darauf achten, dass
immer nur ein Teil seiner Tiere "losflattert" (hier wurden 35 von
insgesamt 100 Tauben erlaubt), wenn Nachbarn durch den
Flügelschlag gestört werden. Ferner darf er die Vögel erst vom
jeweiligen zweiten Feiertagen an (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) auf
Tour schicken (Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, Aktenzeichen:
2 K 1412/99).
Verschmutzen auf dem Nachbargrundstück
nistende Eulen die Fassade eines Hausbesitzers so sehr, dass die Wand
neu gestrichen werden muss, so kann er trotzdem nicht verlangen, dass
der Nistplatz entfernt wird und der Nachbar ihm die Malerkosten
ersetzt, da sich Eulen ihre Nistplätze selbst aussuchen und zudem
unter Artenschutz stehen ( Urteil des Landgerichts Coburg,
Aktenzeichen: 32 S 9/00).
Dem Halter eines durchdringend
krähenden Hahnes kann auferlegt werden, dass das Tier wochentags
zwischen 20 Uhr und sieben Uhr sowie am Wochenende zwischen
20 Uhr und acht Uhr nicht zum "Kikeriki" ansetzen darf, wenn
Nachbarn sich durch die Rufe des gefiederten Zweibeiners
"unerträglich belästigt" fühlen (Urteil des Amtsgerichts Zeven vom
31.08.2000, Aktenzeichen: 3 C 216/00).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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