Stirbt der Mieter einer Wohnung, so ist der Ehegatten
beziehungsweise der Lebenspartner des Verstorbenen berechtigt, in den
Vertrag einzutreten und ihn fortzuführen. Auch die Kinder, die mit im
gemeinsamen Hausstand gelebt haben, können in den Mietvertrag
eintreten, wenn nicht schon der Ehegatte das Mietverhältnis
fortsetzt. Gleiches gilt auch für andere Familienangehörige und
Personen, die auf Dauer mit im Haushalt des verstorbenen Mieters
gelebt haben, sofern nicht der Ehegatte oder die Kinder das
Mietverhältnis fortsetzen. Das geht aus § 563 Absatz 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor.
Der Vermieter kann bei
Eintritt eines Angehörigen nur dann kündigen, wenn in der Person des
Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung wegen eines
solchen Grundes kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des
endgültigen Eintritts ausgesprochen werden.
Bei allein
stehenden Mietern geht das Mietverhältnis auf den beziehungsweise die
Erben über. Lebt der Erbe nicht im Haushalt des verstorbenen Mieters,
haben sowohl der Vermieter als auch der Mieter ein
Sonderkündigungsrecht. 2001 neu eingeführt wurde dabei die
erleichterte Kündigung gegenüber dem nicht in der Wohnung lebenden
Erben. Jeder kann innerhalb eines Monats außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen, nachdem er vom Tod des Mieters und davon
Kenntnis erlangt hat, dass niemand in das Mietverhältnis eingetreten
ist oder das Mietverhältnis nicht fortgesetzt wird (§ 564 BGB).
Dazu bedarf es keines zusätzlichen berechtigten Interesses.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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