Wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, kann der
Geschädigte weder Reparatur noch Minderwert ersetzt verlangen,
sondern stattdessen die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache.
Einen Neuwagen für einen beschädigten Gebrauchten bekommt er dabei
natürlich nicht.
Um einen Totalschaden handelt es sich, wenn
das Fahrzeug wegen der Schwere der Beschädigung nicht mehr
reparaturwürdig ist. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht
man, wenn die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Fahrzeugs vor
dem Unfall um 20 bis 30 Prozent übersteigen, also die
Reparaturkosten mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes
ausmachen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.10.1991,
Aktenzeichen: VI ZR 67/91). In Zweifelsfällen ist dies durch
einen Sachverständigen zu ermitteln.
Erwirbt der Geschädigte
tatsächlich kein Ersatzfahrzeug, so geht die herrschende Meinung
davon aus, dass - wie bei der Reparatur - die nicht anfallende
Mehrwertsteuer gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 nicht zu
ersetzen ist. Allerdings ist dabei zu beachten, dass bei
Gebrauchtwagenhändlern nur die so genannte Differenzbesteuerung nach
§ 25a Umsatzsteuergesetz greift. Die Händler zahlen nicht auf
den gesamten Verkaufspreis des "Gebrauchten" Umsatzsteuer,
sondern nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Deshalb darf die gegnerische Versicherung richtigerweise - zumindest
bei Fahrzeugen ab einem Alter von drei Jahren - nur diesen Betrag
abziehen, wenn der Geschädigte keinen Ersatzwagen erwirbt und nur auf
Gutachterbasis abrechnet. Da die zu besteuernden Differenz keine feste
Größe darstellt, sind 1,0 bis 3,2 Prozent anzusetzen (Urteile:
Landgericht Darmstadt, 30.07.2003, Aktenzeichen: 7 S 73/03;
Landgericht Aachen, 14.08.2003, Aktenzeichen: 6 S 58/03; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2004, Aktenzeichen
VI ZR 109/03). Bei Wagen über 150.000 Kilometer oder einem
Alter über sechs Jahre ist sogar gar kein Abzug mehr gerechtfertigt.
Wegen der strengen Gewährleistung wird davon ausgegangen, dass es
solch alte Fahrzeuge gar nicht mehr beim Händler gibt, sondern nur
noch privat zu haben sind, wo keine Umsatzsteuer anfällt (Urteile:
Amtsgericht München, 26.05.2003, Aktenzeichen 331 C 7459/03;
Amtsgericht Hameln, 27.06.2003, Aktenzeichen: 20 C 89/03 (2)).
Erwirbt der Geschädigte dagegen ein gebrauchtes Fahrzeug,
für das nur teilweise (§ 25a Umsatzsteuergesetz) oder gar keine
Umsatzsteuer (bei Kauf von privat) anfällt, so darf kein Abzug für
die "ersparte" Umsatzsteuer erfolgen. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) jetzt geklärt: Der Wert des Fahrzeugs ist nur dann ohne
Umsatzsteuer ("netto") zu erstatten, wenn Geschädigte sich keinen
Ersatzwagen kauft und allein auf Gutachtenbasis abrechnet. Erwirbt er
dagegen ein Ersatzfahrzeug, so kann er immer den vollen
Wiederbeschaffungswert verlangen - unabhängig davon, ob und wie viel
Umsatzsteuer er beim Kauf des Wagens gezahlt hat (Urteil des BGH vom
01.03.2005, Aktenzeichen: VI ZR 91/04).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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