Einen eigenen Vertragstyp stellt die nichtscheidungsbezogene
Getrenntlebensvereinbarung dar. Sie regelt die Fallgruppe, in der die
Eheleute in Zukunft getrennt leben wollen, aber noch nicht zur
Scheidung entschlossen sind. Meist soll dann die für den
Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit
beendet werden. Solche Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der
notariellen Beurkundung.
Zur Beendigung des Güterstandes der
Zugewinngemeinschaft ist Gütertrennung zu vereinbaren. Regelmäßig
wird dann auch das Vermögen gleich auseinandergesetzt und
gegebenenfalls eine Regelung bezüglich des Unterhaltsanspruches, des
Kindesunterhaltes und der elterlichen Sorge getroffen.
Eine
Scheidungsvereinbarung liegt vor, wenn das Getrenntleben nach
übereinstimmender Vorstellung durch Stellung des Scheidungsantrags
beendet werden soll. Auch diese bedarf der notariellen Beurkundung. In
solchen Scheidungsvereinbarungen werden Regelungen über die
Vermögensauseinandersetzung getroffen (z. B.
Versorgungsausgleich).
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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