Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Einen eigenen Vertragstyp stellt die nichtscheidungsbezogene Getrenntlebensvereinbarung dar. Sie regelt die Fallgruppe, in der die Eheleute in Zukunft getrennt leben wollen, aber noch nicht zur Scheidung entschlossen sind. Meist soll dann die für den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit beendet werden. Solche Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung.

Zur Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist Gütertrennung zu vereinbaren. Regelmäßig wird dann auch das Vermögen gleich auseinandergesetzt und gegebenenfalls eine Regelung bezüglich des Unterhaltsanspruches, des Kindesunterhaltes und der elterlichen Sorge getroffen.

Eine Scheidungsvereinbarung liegt vor, wenn das Getrenntleben nach übereinstimmender Vorstellung durch Stellung des Scheidungsantrags beendet werden soll. Auch diese bedarf der notariellen Beurkundung. In solchen Scheidungsvereinbarungen werden Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung getroffen (z. B. Versorgungsausgleich).

Zuletzt geändert am 09.01.2006

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