Grundsätzlich müssen die Ehegatten vor einer Scheidung ein Jahr
getrennt voneinander leben (§ 1566 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch). Das gilt auch, wenn beide Ehepartner einvernehmlich die
Scheidung wollen.
Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn
zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht
(§ 1567 BGB). Das kann dadurch geschehen, dass einer der
Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, es können aber auch
innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennte Bereiche geschaffen
werden, in denen nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird.
Es dürfen auch keine Versorgungsleistungen wie Kochen, Einkaufen,
Bügeln für den anderen Partner erfolgen.
Auch wenn ein
Ehepaar "seit langem nebeneinander her lebt", der gemeinsame Haushalt
jedoch weiter besteht, darf die Ehe trotzdem erst dann geschieden
werden, wenn die Eheleute ein Jahr "richtig" getrennt leben, da "eine
auslaufende Form der ehelichen Lebensgemeinschaft mit arbeitsteiliger
Gestaltung" nicht zum - für die Scheidung notwendigen - Trennungsjahr
zählt (Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken,
Aktenzeichen: 5 UF 82/99).
Allerdings: Sollte es während
dieses Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch gekommen sein und
die Ehegatten wieder für kurze Zeit zusammengelebt haben, so
unterbricht dies das Trennungsjahr nicht. Und: Kommt es zu häufigen
Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen
Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau, so
wird dadurch das Trennungsjahr nicht unterbrochen, wenn die Kontakte
sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern
ergibt, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen
getrennte Wohnungen unterhalten werden. (Urteil des
Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01).
Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt sind und in Übereinstimmung
die Scheidung wollen, wird das Scheitern der Ehe vermutet
(§ 1566 Absatz 1 BGB). Das Scheitern muss dann nicht
gegenüber dem Gericht bewiesen werden.
Rechtstipp: Um eine
Ehe schneller zu scheiden, wird in der Praxis das Trennungsjahr
häufig "verkürzt". Da die Trennung auch in der gemeinsamen
Ehewohnung stattfinden kann, kann sie vom Scheidungsrichter kaum
kontrolliert werden. Soweit im Scheidungsantrag angegeben wird, dass
die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt leben und der andere Ehegatte
die Angaben nicht bestreitet, muss der Richter die Ehe scheiden. Ein
solches Vorgehen ist jedoch nur dann in Betracht zu sehen, wenn sich
der Antragsteller sicher sein kann, dass der andere Ehegatte nicht
widerspricht. Sonst wird der Antrag abgewiesen und er trägt alle
Verfahrenskosten.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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