Grundsätzlich müssen die Ehegatten vor einer Scheidung ein Jahr
getrennt voneinander leben (§ 1566 Absatz 1
Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Ehegatten leben dann
getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr
besteht (§ 1567 BGB). Das kann dadurch geschehen, dass einer der
Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, es können aber auch
innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennte Bereiche geschaffen
werden, in denen nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird.
Es dürfen auch keine Versorgungsleistungen wie Kochen, Einkaufen,
Bügeln für den anderen Partner erfolgen.
Auch wenn ein
Ehepaar "seit langem nebeneinander her lebt", der gemeinsame Haushalt
jedoch weiter besteht, darf die Ehe trotzdem erst dann geschieden
werden, wenn die Eheleute ein Jahr "richtig" getrennt leben, da "eine
auslaufende Form der ehelichen Lebensgemeinschaft mit arbeitsteiliger
Gestaltung" nicht zum - für die Scheidung notwendigen - Trennungsjahr
zählt (Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken,
Aktenzeichen: 5 UF 82/99).
Allerdings: Sollte es während
dieses Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch gekommen sein und
die Ehegatten wieder für kurze Zeit zusammengelebt haben, so
unterbricht dies das Trennungsjahr nicht. Und: Kommt es zu häufigen
Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen
Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau, so
wird dadurch das Trennungsjahr nicht unterbrochen, wenn die Kontakte
sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern
ergibt, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen
getrennte Wohnungen unterhalten werden. (Urteil des
Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01).
Wenn die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt sind und in
Übereinstimmung die Scheidung wollen, wird das Scheitern der Ehe
vermutet (§ 1566 Absatz 1 BGB).
Will nur ein
Ehegatte die Scheidung und der andere widersetzt sich, wird die Ehe
geschieden, wenn der Antragsteller darlegen und beweisen kann, dass
die Ehe gescheitert ist und nicht mehr herzustellen ist. Er muss dann
vortragen und beweisen, dass eine Trennung vollzogen ist und weder
eine wirtschaftliche noch eine Lebensgemeinschaft besteht. Dazu
können auch Zeugen gehört werden.
Besteht keine Einigkeit
und kann ein Scheitern nicht nachgewiesen werden, ist ein
Getrenntleben von drei Jahren nötig. Leben die Ehegatten drei Jahre
getrennt, so wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert
ist (§ 1566 Absatz 2 BGB).
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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