Ist ein Arbeitsvertrag vereinbart, so hat der Arbeitnehmer die im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Rechte des
Arbeitgebers angemessen zu wahren (sog. "Treuepflicht").
Dazu gehört auch, dass er Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sowie persönliche Umstände oder Verhaltensweisen des
Arbeitgebers geheimzuhalten hat, soweit diese im Rahmen eines
berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden sollen
oder den Arbeitgeber schädigen können. Die nebenvertragliche
Verschwiegenheitspflicht besteht immer vom Abschluss bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in gewissem Maße auch
darüber hinaus.
Unabhängig davon ist es
zulässig, vertragliche Schweigepflichten auch für eine
bestimmte Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses vertraglich zu
vereinbaren, auch ohne Entschädigung.
Die Verletzung von
Verschwiegenheitspflichten ist zum Teil unter Strafe gestellt
(§ 17 UWG). Danach wird, verkürzt gesagt, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Angestellter,
Arbeiter oder Lehrling ein Betriebsgeheimnis, das ihm anvertraut wurde
oder zugänglich geworden ist, unbefugt aus Eigennutz einem anderen
mitteilt. Daneben kann der Arbeitgeber auf Unterlassung klagen und
Schadensersatz gegen den Arbeitnehmer geltend machen.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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