Bekanntester Straftatbestand ist die Trunkenheit im Verkehr nach
§ 316 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB).
Dabei
ist zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit zu
unterscheiden. Absolut fahruntüchtig ist jemand, dessen
Blutalkoholgehalt mehr als 1,1 Promille beträgt. In diesem Fall
ist die absolute Fahruntüchtigkeit als erwiesen anzusehen. Im Fall
der relativen Fahruntüchtigkeit (mindestens 0,3 Promille)
müssen im Einzelfall noch weitere Umstände hinzukommen, um eine
alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen. Hierzu reicht nicht
jeder Fahrfehler aus, vielmehr muss es sich um einen Fahrfehler
handeln, der typischerweise von alkoholisierten Fahrern begangen wird.
Die Trunkenheitsfahrt ist auch ohne Unfall mit Freiheitsstrafe
bis einem Jahr bedroht (§ 316 StGB). Wer dabei Leib und Leben
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (ab 600 Euro) gefährdet,
muss sogar mit einer Freiheitsstrafe bis fünf Jahren rechnen
(§ 316c Absatz 1 Nr. 1a StGB).
Unfälle unter
Alkohol haben noch weitere Folgen: So kann die
Kfz-Haftpflichtversicherung Regress beim Schädiger nehmen oder ihre
Schadensersatzpflicht beschränkt sein.
Verliert ein
Außendienstmitarbeiter wegen einer Trunkenheitsfahrt mit
1,5 Promille seinen Führerschein, so darf das Arbeitsamt das
Arbeitslosengeld für zwölf Wochen sperren, wenn der Mann seinen Job
verliert. Das gilt auch dann, wenn er privat betrunken unterwegs
gewesen ist, weil in beiden Fällen grobe Fahrlässigkeit vorliegt
(Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.07.2002,
Aktenzeichen: L 1 AL 134/01).
Übrigens: Auch
mittels Atemalkoholtest ermittelte Messwerte sind ohne Abschläge als
Beweis verwertbar, soweit das Atemalkoholmessgerät die
Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs
erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die
Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Anders
verhält es sich nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
einen Messfehler bestehen oder behauptet werden, denen das Gericht im
Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden
Beweisantrag hin nachzugehen hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom
20.04.2001, Aktenzeichen: 4 StR 507/00). So hat ein
Atemalkoholtest nur dann Beweiskraft vor Gericht, wenn seit dem
letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind (Urteil des
Bayerischen Obersten Landgerichts vom 02.11.2004, Aktenzeichen:
2 ObOWi 471/04).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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