Trunkenheit

Bekanntester Straftatbestand ist die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB).

Dabei ist zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Absolut fahruntüchtig ist jemand, dessen Blutalkoholgehalt mehr als 1,1 Promille beträgt. In diesem Fall ist die absolute Fahruntüchtigkeit als erwiesen anzusehen. Im Fall der relativen Fahruntüchtigkeit (mindestens 0,3 Promille) müssen im Einzelfall noch weitere Umstände hinzukommen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen. Hierzu reicht nicht jeder Fahrfehler aus, vielmehr muss es sich um einen Fahrfehler handeln, der typischerweise von alkoholisierten Fahrern begangen wird.

Die Trunkenheitsfahrt ist auch ohne Unfall mit Freiheitsstrafe bis einem Jahr bedroht (§ 316 StGB). Wer dabei Leib und Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (ab 600 Euro) gefährdet, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe bis fünf Jahren rechnen (§ 316c Absatz 1 Nr. 1a StGB).

Unfälle unter Alkohol haben noch weitere Folgen: So kann die Kfz-Haftpflichtversicherung Regress beim Schädiger nehmen oder ihre Schadensersatzpflicht beschränkt sein.

Verliert ein Außendienstmitarbeiter wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,5 Promille seinen Führerschein, so darf das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen sperren, wenn der Mann seinen Job verliert. Das gilt auch dann, wenn er privat betrunken unterwegs gewesen ist, weil in beiden Fällen grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.07.2002, Aktenzeichen: L 1 AL 134/01).

Übrigens: Auch mittels Atemalkoholtest ermittelte Messwerte sind ohne Abschläge als Beweis verwertbar, soweit das Atemalkoholmessgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen oder behauptet werden, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2001, Aktenzeichen: 4 StR 507/00). So hat ein Atemalkoholtest nur dann Beweiskraft vor Gericht, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind (Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 2 ObOWi 471/04).

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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