Überbrückungsgeld

Existenzgründer mit einem Einkommen über 25.000 Euro konnten bis Ende Juli 2006 zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Überbrückungsgeld nach den in § 57 SGB III genannten Voraussetzungen beantragen. Auch dieses unterliegt ab dem 1. Januar 2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt.

Der Existenzgründerzuschuss ist ausgeschlossen, wenn Überbrückungsgeld bezogen wird.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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