Existenzgründer mit einem Einkommen über 25.000 Euro konnten
bis Ende Juli 2006 zur Sicherung des Lebensunterhalts ein
Überbrückungsgeld nach den in § 57 SGB III genannten
Voraussetzungen beantragen. Auch dieses unterliegt ab dem
1. Januar 2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt.
Der
Existenzgründerzuschuss ist ausgeschlossen, wenn Überbrückungsgeld
bezogen wird.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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