Ein speziell nachbarrechtliches Selbsthilferecht enthält das BGB
beim "Überhang" von Wurzeln und Zweigen in § 910 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Grundsätzlich muss der
Nachbar weder Zweige noch unterirdisch auf seinen Grund hinüber
wachsende Wurzeln dulden. Nach einem Urteil des Landgerichts (LG)
Coburg hat ein Grundstückseigentümer jedoch die Wurzeln eines sich
auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baumes im eigenen Erdreich zu
dulden, sofern sie die Benutzung seines Eigentums nicht
beeinträchtigen. Einen Schaden an einer Gartenmauer, der auf das
Baumwachstum zurückzuführen ist, kann er vom Nachbarn nicht ersetzt
verlangen. Eine Beeinträchtigung durch die Wurzeln wurde im
vorliegenden Fall ausgeschlossen und das bloße Baumwachstum als
Naturereignis gewertet, für das der Beklagte nicht einzustehen habe
(Urteil des LG Coburg vom 19.06.2002, Aktenzeichen: 12 O 64/02).
Normalerweise darf der Nachbar den Überhang nach dem Gesetz
abschneiden und behalten - allerdings nur unter bestimmten
Voraussetzungen.
Was die Zweige anbelangt, muss er dem
Eigentümer des Nachbargrundstücks zuvor Gelegenheit gegeben haben,
die störenden Pflanzenauswüchse innerhalb einer angemessenen Frist
selbst zu beseitigen. "Angemessen" im Sinne des Gesetzes ist eine
Frist von etwa drei Wochen, wenn sie die Wachstums- und Obsterntezeit
berücksichtigt. Am sinnvollsten ist es deshalb, diese Frist im Herbst
oder Winter zu setzen. So geht man auf Nummer sicher, vom Nachbarn
nicht mit dem Argument abspeist zu werden, er müsse ja schließlich
die Wachstumszeit abwarten.
Für das Abschneiden von Wurzeln
verlangt das Gesetz zwar keine vorhergehende Fristsetzung, die
Schädigung des Baumes oder Strauches muss aber auch hier vermieden
werden. Deshalb sollte man auch bei der Wurzelentfernung warten, bis
die Wachstumszeit vorüber ist.
Zulässig ist das Entfernen
des Überhangs sowohl von Zweigen als auch von Wurzeln darüber hinaus
nur dann, wenn diese die Benutzung des eigenen Grundstücks auch
tatsächlich beeinträchtigen. Die Gerichte verlangen hier in der
Regel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Allein die Tatsache,
dass die überhängenden Zweige sich auf Kopfhöhe befinden, reicht
zum Beispiel nicht aus, um eine tatsächliche Beeinträchtigung zu
begründen.
Erheblich ist der Überhang jedenfalls dann, wenn
Wege oder Terrassen beschädigt werden oder der Rasen aufgrund
überwachsender Wurzeln bereits Wölbungen zeigt. Dasselbe gilt, wenn
die Zweige einer giftigen Pflanze überhängen. Ein Vergiftungsrisiko
für Kinder oder Tiere ist dem Nachbarn nicht zuzumuten. Wer plant,
den Überhang aus Nachbars Garten eigenhändig zu entfernen, sollte
sich jedoch vorher über die gemeindliche Baumschutzsatzung
informieren. Denn falls die störende Pflanze geschützt ist, muss
auch der Überhang geduldet werden!
Im Übrigen sollte der
Eigentümer auch bei der Ausübung des Selbsthilferechts Maß halten
(Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2000,
Aktenzeichen: 24 U 45/98).
Wachsen Wurzeln eines an der
Grundstücksgrenze stehenden Baumes (hier: einer Pappel) auf das
Nachbargrundstück und beschädigen dort die Hofeinfahrt, so muss der
Nachbar den dadurch entstandenen Schaden (hier: Aufschüttung der
Einfahrt) nicht ersetzen, wenn der Baum von der "Baumsatzung" der
Kommune geschützt wird, also weder gefällt noch an den Wurzeln
beschnitten werden darf (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
10.05.2000, Aktenzeichen: 2-15 S 164/99).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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