Als Überhangprovision werden Provisionen für Geschäfte
bezeichnet, die noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses
abgeschlossen wurden, aber erst nach Beendigung des
Handelsvertretervertrags ausgeführt werden. Der Provisionsanspruch
entsteht daher erst nach Beendigung des Vertrages und steht dem
Handelsvertreter in vollem Umfang zu.
Ansprüche auf
Überhangprovisionen können vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch
entsteht in diesem Fall beim Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch
auf den Provisionsverlust (§ 89b Absatz 1 HGB).
Zuletzt geändert am 29.04.2006
Copyright www.valuenet.de