Überhöhter Preis

Auch wenn dem Internetnutzer ein niedrigerer Preis versprochen wurde, stellt dies einen Verstoß gegen die Anforderungen der Bundesnetzagentur aus § 45b Absatz 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) dar, sodass das Angebot nicht registrierungsfähig und die Verbindung rechtswidrig ist.

Nach den Regelungen in § 43b Absatz 3 TKG sind seit dem 15. August 2003 bei Zeitabrechnung nur noch Kosten bis zu zwei Euro pro Minute zulässig, bei Blockabrechnung bis zu 30 Euro (z. B. pro Download). Höhere Kosten sind jedoch möglich, wenn der Dienstanbieter ein spezielles Registrierungsverfahren mit Eingabe eines vierstelligen PIN voranstellt (Amtsblattverfügung Nr. 36/2003 der Bundesnetzagentur zu § 43b Absatz 3 Satz 4 TKG vom 13.08.2003).

Zuletzt geändert am 08.01.2006

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