Auch wenn dem Internetnutzer ein niedrigerer Preis versprochen
wurde, stellt dies einen Verstoß gegen die Anforderungen der
Bundesnetzagentur aus § 45b Absatz 5
Telekommunikationsgesetz (TKG) dar, sodass das Angebot nicht
registrierungsfähig und die Verbindung rechtswidrig ist.
Nach
den Regelungen in § 43b Absatz 3 TKG sind seit dem
15. August 2003 bei Zeitabrechnung nur noch Kosten bis zu zwei
Euro pro Minute zulässig, bei Blockabrechnung bis zu 30 Euro
(z. B. pro Download). Höhere Kosten sind jedoch möglich, wenn
der Dienstanbieter ein spezielles Registrierungsverfahren mit Eingabe
eines vierstelligen PIN voranstellt (Amtsblattverfügung
Nr. 36/2003 der Bundesnetzagentur zu § 43b Absatz 3
Satz 4 TKG vom 13.08.2003).
Zuletzt geändert am 08.01.2006
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