Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des
Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§
19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Problem besteht darin, die
Vermögenswerte des Schuldners richtig zu bewerten. In Betracht
kommt der Zerschlagungs-, Liquidations- oder der
Fortführungswert. Zunächst ist eine sog.
Überschuldungsbilanz aufzustellen. Alle Aktiva werden hierbei mit
ihrem Verkehrswert den gegen den Schuldner gerichteten
Verbindlichkeiten gegenübergestellt (rechnerische
Überschuldung).
Ergibt sich hiernach eine
Überschuldung, ist auf zweiter Stufe zu prüfen, ob das
Unternehmen bei Fortführung wirtschaftlich
überlebensfähig wäre. Ist dies der Fall, können in
die Überschuldungsbilanz sog. Fortführungswerte eingestellt
werden, die eine rechnerisch ermittelte Überschuldung ausgleichen
können. Das Gesellschaftsvermögen kann neu bewertet werden.
Anstelle von Liquidationswerten kann im Überschuldungsstatus dann
von Fortführungswerten ausgegangen werden. Ergibt sich dennoch
eine Überschuldung, bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht.
Ist das Ergebnis positiv, kann das Unternehmen weiter am
Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu
müssen. Ist die Fortführungsprognose negativ, folgt daraus
die Insolvenzantragspflicht.
Der Insolvenzgrund der
Überschuldung findet nur bei juristischen Personen Anwendung.
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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