Überstunden

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu arbeiten. Nur wenn eine Mehrarbeit im Interesse des Betriebes dringend erforderlich ist und die Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber auch ohne vertragliche Vereinbarung Überstunden leisten.

In vielen Verträgen werden Überstundenregelungen getroffen, auch im Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind häufig konkretisierende Klauseln enthalten.
Dabei gilt:

Die einzelne Überstundenanordnung muss:

  • zumutbar sein.
  • die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten beachten (§§ 3 und 7 Absatz 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz, ArbZG).

Überstunden müssen nur bezahlt werden, wenn eine Vergütung für Überstunden vereinbart ist oder diese üblich ist (§ 612 Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das ist jedoch in der Regel der Fall.
Statt der Vergütung der Überstunden kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden.

  • In manchen Arbeitsverträgen ist eine Überstundenpauschale enthalten, wonach ein bestimmtes Ausmaß an Überstunden mit dem monatlichen Entgelt bereits abgegolten ist. Derartige Regelungen gelten aber, soweit nichts anderes ersichtlich, nur für Überstunden bis zum gesetzlich zulässigen Maß (48-Stunden-Woche), darüber hinausgehende Mehrarbeit muss in der Regel vergütet werden (Urteil des BAG vom 28.09.2005, Aktenzeichen: 5 AZR 52/05).
  • Bei leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern mit einer gehobenen Bezahlung kann sich bei Auslegung des Arbeitsvertrages ergeben, dass sie zur Ableistung von Überstunden verpflichtet sind und diese durch das Arbeitsentgelt bereits abgegolten sind.

Zuletzt geändert am 26.04.2006

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