Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, die
vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu arbeiten. Nur wenn eine
Mehrarbeit im Interesse des Betriebes dringend erforderlich ist und
die Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen, muss der
Arbeitgeber auch ohne vertragliche Vereinbarung Überstunden leisten.
In vielen Verträgen werden Überstundenregelungen getroffen,
auch im Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind häufig
konkretisierende Klauseln enthalten.
Dabei gilt:
Die
einzelne Überstundenanordnung muss:
- zumutbar sein.
- die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten beachten
(§§ 3 und 7 Absatz 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz,
ArbZG).
Überstunden müssen nur bezahlt werden, wenn
eine Vergütung für Überstunden vereinbart ist oder diese üblich
ist (§ 612 Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB). Das ist jedoch in der Regel der Fall.
Statt der Vergütung
der Überstunden kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden.
- In manchen Arbeitsverträgen ist eine
Überstundenpauschale enthalten, wonach ein bestimmtes Ausmaß an
Überstunden mit dem monatlichen Entgelt bereits abgegolten ist.
Derartige Regelungen gelten aber, soweit nichts anderes ersichtlich,
nur für Überstunden bis zum gesetzlich zulässigen Maß
(48-Stunden-Woche), darüber hinausgehende Mehrarbeit muss in der
Regel vergütet werden (Urteil des BAG vom 28.09.2005, Aktenzeichen:
5 AZR 52/05).
- Bei leitenden Angestellten oder
Arbeitnehmern mit einer gehobenen Bezahlung kann sich bei Auslegung
des Arbeitsvertrages ergeben, dass sie zur Ableistung von Überstunden
verpflichtet sind und diese durch das Arbeitsentgelt bereits
abgegolten sind.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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