Die fehlende Übertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden
(siehe vorheriger Abschnitt), die in ganz Kontinentaleuropa rechtlich
verankert ist, stellt einen wesentlichen Unterschied zum
angelsächsischen Copyrightsystem dar. Der Kern der Verwertungsrechte
verbleibt nach dem in Deutschland geltenden Recht zwingend beim
Urheber, lediglich die Nutzungsrechte können veräußert werden, wie
§ 29 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausdrücklich
klarstellt.
Die Übertragung kann in Form eines einfachen
Nutzungsrechts oder eines ausschließlichen Nutzungsrechts erfolgen.
- Die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts hat zur
Folge, dass der Inhaber dieses Rechts das Werk auf eben die Art nutzen
darf, die ihm erlaubt wurde. Bei dieser Übertragungsform kann auch
anderen diese Form der Nutzung erlaubt werden (§ 31
Absatz 2 UrhG).
- Nur beim ausschließlichen
Nutzungsrecht hat der Lizenznehmer ein eigenes Verbotsrecht, mit dem
er gegen Dritte vorgehen kann. In diesem Fall kann auch ein
"eingeschränktes Ausschließlichkeitsrecht" vereinbart werden
(§ 31 UrhG). Das bedeutet, dass derjenige, dem ein
Nutzungsrecht eingeräumt wurde, allen diese Form der Nutzung
verbieten kann - nur dem Urheber nicht.
Das
Nutzungsrecht kann weiterveräußerlich oder unveräußerlich
eingeräumt werden.
Rechtstipp: Einen gutgläubigen Erwerb von
Nutzungsrechten kennt das Urheberrecht nicht. Der Erwerber sollte sich
deshalb im eigenen Interesse den Bestand des erworbenen Rechts und die
Freiheit von Rechten Dritter vertraglich garantieren lassen, um im
Streitfall wenigstens einen Schadensersatzanspruch gegen den
Lizenzgeber zu haben.
Die übertragenen Nutzungsrechte müssen
nach deutschem Recht ausdrücklich benannt werden. Ansonsten ist der
Vertrag so auszulegen, dass nur soweit Rechte eingeräumt werden, wie
dies zur Erreichung des konkret vereinbarten Vertragszwecks
erforderlich ist. Diese so genannte "Zweckübertragungslehre" gilt
nicht nur für die Frage, welche Rechte übertragen werden, sondern
beantwortet auch, ob überhaupt Nutzungsrechte übertragen wurden, ob
sie einfach oder ausschließlich gelten sollen und wie weitreichend
diese Rechte sind (§ 31 Absatz 5 UrhG).
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit der Zweckübertragung
bekräftigt, dass es hier auf die genaue Auslegung des Vertrags mit
dem Verwerter ankommt. Eine Übersetzerin von Comic-Büchern hatte
für die Übersetzung ein Honorar erhalten. Für die zahlreichen
Neuauflagen verlangte sie ein Zusatzhonorar, womit sie erst vor dem
BGH Erfolg hatte. Die Üblichkeit in der Branche, nur mit einem
Einmalhonorar abzufinden, lasse nicht darauf schließen, dass dies
auch dem Willen des Urhebers beim Vertragsabschluss entsprochen hat.
Im Zweifel wolle er eben nur die Nutzungsrechte für den konkreten
Vertragszweck einräumen (Urteil des BGH vom 22.04.2004, Aktenzeichen:
I ZR 174/01).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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