Überwachung bei Surferlaubnis

Sowohl bei erlaubter als auch bei verbotener Internetnutzung hat mancher Arbeitgeber ein Interesse daran, die Einhaltung der Grenzen dieser Nutzung zu kontrollieren. Ein Recht dazu hat er aber nur in ganz engen Grenzen, wobei wie folgt differenziert werden muss:

Hat der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet und E-Mail gestattet, dann ist er Telekommunikations-Provider im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Folge ist, dass der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis einzuhalten hat (§ 88 TKG). Diesem unterliegen vor allem der Inhalt der Kommunikation und die Namen der Beteiligten auf beiden Seiten. Ohne Beteiligung, also ohne vorherige Einwilligung aller jeweiligen Benutzer ist es grundsätzlich unzulässig, mit- oder abzuhören, aufzuzeichnen, abzufangen oder sonst wie zu überwachen. Der Arbeitgeber unterliegt mit anderen Worten einem grundsätzlichen Überwachungsverbot. Protokolle über den Inhalt dürfen auf keinen Fall erstellt werden. Erlaubt ist es allerdings nach überwiegender Ansicht, das Übermaßverbot durch Aufzeichnung der Verbindungsdauer zu überwachen. Auch Abrechnungsdaten dürfen bis zur Abrechnung aufgehoben werden.

Geht es um E-Mail-Inhalte, besteht das Problem, dass es oft schwierig ist, nach dienstlichen und privaten Inhalten zu unterscheiden. Unproblematisch ist der Fall, dass Dienstliches und Privates schon durch die E-Mail-Adressen selbst klar trennbar sind. Beispielsweise ist alles was über die Adresse vertrieb@betrieb.de ankommt, auf jeden Fall als dienstlich zu werten: Der Arbeitgeber darf lesen. Anders liegt es bei den häufig vorkommenden personalisierten Adressen wie vorname.name@firma.de. Hier rechnet man ähnlich wie bei einem Telefonat nicht damit, dass jemand mitliest. Generell wird man deshalb davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber hier nicht generell überwachen darf - es sei denn, ein schwerer Missbrauchsverdacht liegt vor. Auch hier muss daher in aller Regel eine Einwilligung des Betroffenen verlangt werden. Möglich ist aber beispielsweise eine offene, gelegentliche Überwachung in Form von Stichproben. Der Mitarbeiter muss dann vorher informiert werden (§ 33 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG).

Verstößt der Arbeitgeber gegen die beschriebenen Überwachungsverbote, können gegen ihn Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Er kann sich sogar strafbar machen - durch Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Strafgesetzbuch, StGB).

Zuletzt geändert am 26.09.2005

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