Überwachung bei Surfverbot

Hat der Arbeitgeber das Surfen und Mailen verboten, gilt zwar nicht das Telekommunikationsgesetz (siehe vorheriger Abschnitt). Es gelten allerdings die Regeln, die aus dem Datenschutzrecht folgen. Vor allem ist das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht zu respektieren, das aus Art. 2 Absatz 1 und Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) folgt. Im Ergebnis heißt das, dass technisch unterstützte Kontrollen nur möglich sind, soweit der Arbeitnehmer vorher eingewilligt hat. Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt eine solche Einwilligung. Ausnahmen gelten nur in ganz besonderen Fällen.

Für die Überwachung des E-Mail-Verkehrs gilt bei Surfverbot das Gleiche, wie wenn das Surfen erlaubt wurde (siehe vorheriger Abschnitt): Es muss zwischen Dienstlichem und Privaten klar unterschieden werden.

Auch im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung können Überwachungsrechte nicht pauschal vereinbart werden - die Regeln des Datenschutzes gelten auch hier.

Rechtstipp: Praktisch wichtiger ist für den Arbeitgeber freilich die Frage, ob er im Einzelfall nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer vom Verbot überhaupt Kenntnis genommen hat. Hier empfiehlt sich ein Rundschreiben an alle Mitarbeiter. Deren jeweilige unterschriebene Empfangsbestätigung sollte in die Personalakte aufgenommen werden.

Zuletzt geändert am 26.09.2005

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