§ 312f Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
bestimmt, dass die Vorschriften des Abschnittes über die besonderen
Vertriebsformen im BGB - wozu auch die Bestimmungen über
Haustürgeschäfte zählen - auch dann Anwendung finden, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Das soll den
Verbraucher davor schützen, dass der Unternehmer das Gesetz mittels
anderweitiger Vertragsgestaltung willentlich umgeht.
Dementsprechend muss das Widerrufsrecht auch gelten wenn:
- ein Vertrag abgeschlossen wurde, bevor der Verbraucher seine
Privatwohnung betritt, um § 312 Absatz 1 BGB zu
umgehen
- ein entgeltliches Rechtsgeschäft als Beitritt in
eine Genossenschaft getarnt wird, um die Entgeltlichkeit zu umgehen
Zuletzt geändert am 06.02.2006
Copyright www.valuenet.de