Umgehungsverbot

§ 312f Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass die Vorschriften des Abschnittes über die besonderen Vertriebsformen im BGB - wozu auch die Bestimmungen über Haustürgeschäfte zählen - auch dann Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Das soll den Verbraucher davor schützen, dass der Unternehmer das Gesetz mittels anderweitiger Vertragsgestaltung willentlich umgeht.

Dementsprechend muss das Widerrufsrecht auch gelten wenn:

  • ein Vertrag abgeschlossen wurde, bevor der Verbraucher seine Privatwohnung betritt, um § 312 Absatz 1 BGB zu umgehen
  • ein entgeltliches Rechtsgeschäft als Beitritt in eine Genossenschaft getarnt wird, um die Entgeltlichkeit zu umgehen

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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